| Veranstaltung: | Landeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Jusos Jena (dort beschlossen am: 20.08.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 22.08.2026, 15:57 |
A19: Wer urteilt, muss auch verstehen - Sexualstrafrecht in der juristischen Ausbildung verankern!
Antragstext
Angehende Jurist:innen durchlaufen die Ausbildung in Thüringen, ohne je gelernt
zu haben, wie man mit Fällen sexualisierter Gewalt umgeht. Aktuell ist das
Sexualstrafrecht kein Pflichtfachstoff. Auch empirische Erkenntnisse aus den
Sozialwissenschaften, Psychologie und Kriminologie kommen in der Lehre nicht
vor. Und das, obwohl diejenigen, die diese Ausbildung durchlaufen, später als
Richter:in oder Staatsanwält:in in Fällen von sexualisierter Gewalt entscheiden
und urteilen. Dieser strukturelle Fehler muss endlich behoben werden.
Wir fordern das Justizministerium in Thüringen dazu auf, die Thüringer
Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (ThürJAPO) entsprechend zu ändern.
Dabei sind für uns folgende Punkte zentral:
Verpflichtende Lehre, aber keine Prüfung!
Wir fordern, dass das Sexualstrafrecht Teil des Ausbildungsstoffes der
juristischen Lehre wird. Auch im Referendariat gehört in die
Arbeitsgemeinschaften der Strafrechtsstation verpflichtend eine Einheit zum
Umgang mit Betroffenen und Opferschutzrechten.
Dabei lehnen wir die Einbeziehung des Sexualstrafrechts in Prüfungssituation
aber strikt ab - ob im Studium, im Referendariat und den beiden Examen. Denn
egal wie sorgfältig gelehrt wird, besteht die Gefahr der Retraumatisierung in
Prüfungssituationen und lässt sich nicht steuern.
Verpflichtender Nachweis mit Härtefallklausel!
Zur Zulassung zum ersten Examen soll künftig die Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung zur interdisziplinären Vermittlung von Auswirkungen
geschlechtsspezifischer Gewalt im Rechtssystem nachzuweisen sein. Wir
orientieren uns dabei an der Systematik des Fremdsprachennachweises. Die
Belegung muss verpflichtend sein.
Der Nachweis kann aber durch Härtefallregelung entfallen. Sollte die Teilnahme
eine untragbare Härte darstellen, insbesondere, wenn die Möglichkeit der
Retraumatisierung besteht, kann von dem Nachweis abgesehen werden. Über
Härtefälle muss das Justizprüfungsamt durch geschultes und sensibilisiertes
Personal entscheiden. Nachweise im Rahmen des Härtefalls dürfen nur im
unerlässlichen Umfang verlangt werden und müssen strikt vertraulich behandelt
werden.
Keine Theorie, ohne praktischen Bezug!
Aussagewürdigung, wie sie im Referendariat eine zentrale Rolle spielt, ohne
aussagepsychologische Grundlage ist fehleranfällig. Bislang gibt es kein
verpflichtendes Angebot von Schulungen in der Aussagenpsychologie. Dabei ist es
entscheidend, zu wissen, dass Erinnerungslücken beispielsweise nicht gegen die
Glaubwürdigkeit der Aussage sprechen, sondern auch eine Traumareaktion oder eine
Schockreaktion sein können, die gewürdigt werden müssen.
Die Ausbildungsordnung verlangt bereits heute, dass die Lehre Methoden und
Erkenntnisse der benachbarten Wissenschaften einbeziehen soll. Auch die
Vernehmungslehre ist bereits jetzt eine Schlüsselqualifikation, die im Deutschen
Richtergesetz vorgeschrieben ist. Diese Vorgaben müssen in der universitären
Lehre und im juristischen Vorbereitungsdienst um die interdisziplinäre
Verknüpfung zu empirischen Erkenntnissen aus Psychologie, Sozialwissenschaften
und Kriminologie ergänzt werden.
Qualifizierte Lehrende!
Das Sexualstrafrecht muss stereotypenfrei und sensibel vermittelt werden. Wie
ein Rechtsgebiet gelehrt wird, prägt maßgeblich, wie es später angewendet
werden. Deswegen braucht es verbindliche Schulungen für alle, die in diesem
Bereich lehren. Diese Schulungen müssen durch das Land bereitgestellt und mit
Expert:innen durchgeführt werden. Das gilt nicht nur für die Lehrenden in den
Universitäten und den Leiter:innen der Arbeitsgemeinschaften im Referendariat.
Begründung
erfolgt mündlich

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