| Veranstaltung: | Landeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Jusos Unstrut-Hainich-Kreis (dort beschlossen am: 21.08.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.08.2026, 21:08 |
A16: Born to be Wild - Schluss mit Wildtierhaltung in Zirkus und Zoo
Antragstext
Deutschland ist innerhalb der EU das letzte Land ohne jegliche gesetzliche
Regelung zur Wildtierhaltung im Zirkus, während bereits über zwei Dutzend
europäische Länder (z.B. Österreich, die Niederlande, Belgien und Dänemark)
Wildtiere in Zirkussen ganz oder teilweise verboten haben.
Die zuletzt diskutierte Novelle des Tierschutzgesetzes sah zunächst ein Verbot
bestimmter Wildtierarten (u. a. Elefanten, Großkatzen, Primaten) vor, wurde
jedoch durch eine Einzelfallprüfungsklausel sowie eine Bestandsschutzregelung
für bereits vorhandene Tiere erheblich abgeschwächt. Viele Wildtierarten, etwa
Zebras, Reptilien oder Kängurus, blieben im damaligen Entwurf ohnehin
vollständig ausgenommen. Nach dem Bruch der Ampel-Koalition ist zudem offen, ob
und in welcher Form diese Reform überhaupt weiterverfolgt wird. Wir sagen auch:
Ein reines Verbot von Neuanschaffungen greift zu kurz, solange Zirkusse ihre
aktuellen Tierbestände unbegrenzt weiter halten und vorführen dürfen.
Als Beispiel für die anhaltende Praxis lässt sich der Circus Krone anführen,
einer der größten Zirkusbetriebe Europas. Er führt nach eigenen Angaben
weiterhin 84 Tiere mit sich, darunter etwa Löwen und Tiger, Pferde, Kamele und
Hunde. Die letzten Elefanten wurden 2019 in einen spanischen Tierpark
ausgelagert. Auftritte mit Elefanten finden seither nicht mehr statt.
Tierschutzorganisationen dokumentieren dennoch wiederholt Missstände in Haltung
und Dressur der verbliebenen Tiere sowie die dauerhafte Einzelhaltung sozial
lebender Arten.
Auch rechtlich zeigt sich die Sonderstellung von Zirkussen deutlich: § 42 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nimmt Zirkusse ausdrücklich vom Zoo-Begriff aus. Die dort
für Zoos geltende Genehmigungspflicht mit ihren, wenn auch unzureichenden,
Mindestanforderungen an Unterbringung und Betreuung gilt für Zirkusse also gar
nicht erst. Für sie greift lediglich das allgemeine Tierschutzrecht (u. a. § 11
TierSchG zur Erlaubnispflicht gewerbsmäßiger Tierhaltung), das keine
tierartspezifischen Haltungsanforderungen für Wildtiere im Zirkus vorschreibt.
Auch bei Zoos und Tierparks fehlt bislang eine klare Beschlusslage. Rechtliche
Grundlage ist bundesweit § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der die
EU-Zoo-Richtlinie (1999/22/EG) umsetzt, ergänzt durch das allgemeine
Tierschutzgesetz (TierSchG), insbesondere die Erlaubnispflicht für die
gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren nach § 11 TierSchG.
§ 42 BNatSchG sieht für Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und
Betrieb eines Zoos eine Genehmigungspflicht vor. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind (u. a.
Erhaltung der biologischen Vielfalt, tiergerechte Unterbringung, Vorbeugung vor
Ausbruch der Tiere, tierärztliche Betreuung, Dokumentation). Das Gesetz regelt
damit lediglich, unter welchen Bedingungen Wildtierhaltung in Zoos zulässig ist.
Ein grundsätzliches Verbot der Wildtierhaltung sieht es allerdings nicht vor.
Erst bei Verstößen gegen diese Auflagen kann die zuständige Behörde
nachträgliche Anordnungen erlassen und im äußersten Fall den Zoo ganz oder
teilweise schließen. Zusätzlich sind kleinere Einrichtungen mit maximal fünf
Arten Schalenwild oder maximal 20 Tieren anderer wild lebender Arten vom Zoo-
Begriff und damit von der strengeren Genehmigungspflicht ausgenommen. Das
eröffnet eine Lücke, durch die kleinere Tierparks und Gehege einer schwächeren
Kontrolle unterliegen.
Kritiker:innen, darunter Tierschutzorganisationen wie PETA sowie zahlreiche
Tierschutzvereine, führen an, dass viele Tiere in Zoos aufgrund von Platzmangel
und artwidriger Haltung erkranken, Verhaltensstörungen entwickeln und eine
geringere Lebenserwartung haben als in freier Wildbahn. Besonders betroffen sind
Arten mit großem Bewegungs- oder Sozialbedürfnis wie Eisbären, Elefanten oder
Großkatzen.
Wir sind der Auffassung, dass die dauerhafte Gefangenhaltung von Wildtieren zu
Unterhaltungs- und kommerziellen Zwecken, ob im Zirkus oder im Zoo, mit einem
zeitgemäßen Verständnis von Tierwohl nicht vereinbar ist und beide Bereiche
konsequent adressiert werden müssen.
Aus diesen Gründen fordern die Jusos Thüringen:
Ein generelles, ausnahmsloses Verbot der Haltung und Zurschaustellung von
Wildtieren in Zirkusbetriebe, verankert im Tierschutzgesetz. Eine
Einzelfallprüfungsklausel, die de facto weiterhin die Haltung einzelner
Wildtierarten erlaubt, lehnen wir ab.
Keine Bestandsschutzregelung für bereits gehaltene Wildtiere.
Ein vollständiges Verbot der Neugründung und des Weiterbetriebs von Zoos,
Tierparks und vergleichbaren Einrichtungen, die Wildtiere zur
Zurschaustellung halten, umgesetzt über eine entsprechende Änderung des §
42 BNatSchG (Genehmigungsversagung für die Wildtierhaltung zu
Zurschaustellungszwecken) in Verbindung mit einer Anpassung des § 11
TierSchG. Die derzeitige Ausnahme für kleinere Einrichtungen mit bis zu 20
Wildtieren bzw. fünf Schalenwildarten (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG)
lehnen wir als zusätzliches Schlupfloch ab.
Die SPD-Landtagsfraktion Thüringen wird aufgefordert, sich über den
Bundesrat für ein umfassendes bundesweites Verbot der Wildtierhaltung in
Zirkussen und Zoos einzusetzen.
Keine Vermietung landeseigener und kommunaler Flächen in Thüringen an
Zirkusbetriebe, die Wildtiere mitführen, sowie keine weitere Genehmigung
oder Bezuschussung von Zoos mit Wildtierhaltung, bis ein bundesweites
Verbot in Kraft tritt.
Für die Übergangszeit setzen wir uns für die Förderung von
Auffangstationen und Sanctuaries für aus Zirkus- und Zoohaltung abgegebene
Wildtiere sowie für Unterstützungsangebote beim Berufswechsel für
betroffene Beschäftigte ein
Begründung
Erfolgt mündlich.

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