| Veranstaltung: | Landeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 19.08.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.08.2026, 20:08 |
A7: Alle Cookiedaten-Ankäufe Blockieren - keine Nutzung kommerzieller Daten durch die Polizei!
Antragstext
Unser Smartphone ist längst zum ständigen Begleiter geworden. Es navigiert uns
durch den Alltag, zeigt das Wetter an, hilft beim Sport oder beim Einkaufen.
Gleichzeitig erzeugen unzählige Apps fortlaufend Standortdaten. Viele dieser
Daten werden nicht benötigt, um die jeweilige App bereitzustellen, sondern
dienen Werbezwecken. Sie werden gesammelt, analysiert und über ein kaum
reguliertes Netzwerk von Datenhändler:innen weiterverkauft. Aus scheinbar
harmlosen Einzelinformationen entstehen detaillierte Bewegungsprofile, die
erkennen lassen, wo Menschen wohnen, arbeiten, ihre Freizeit verbringen oder
welche Ärzt:innen, religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen oder politischen
Veranstaltungen sie aufsuchen.
Diese Daten betreffen dabei regelmäßig nicht einzelne Verdächtige, sondern
Millionen unbeteiligter Menschen. Gerade deshalb unterliegen staatliche Zugriffe
auf vergleichbare Informationen im deutschen Recht hohen rechtsstaatlichen
Anforderungen. So bedürfen etwa Funkzellenabfragen oder andere Maßnahmen zur
Erhebung von Telekommunikations- und Standortdaten grundsätzlich spezieller
gesetzlicher Grundlagen und teilweise richterlicher Anordnungen.
Durch den wachsenden Markt kommerzieller Datenhändler:innen droht jedoch ein
gefährlicher Umgehungsweg zu entstehen. Wenn Behörden dieselben oder
vergleichbare Informationen nicht bei Telekommunikationsunternehmen, sondern von
privaten Datenhändler:innen erwerben, besteht die Gefahr, dass rechtsstaatliche
Schutzmechanismen faktisch unterlaufen werden. Was der Staat selbst nur unter
engen Voraussetzungen erheben dürfte, könnte so auf einem kommerziellen Markt
eingekauft werden.
Der Umgang deutscher Sicherheitsbehörden mit kommerziell gehandelten
Standortdaten ist geprägt von Intransparenz und uneinheitlicher Praxis. Während
fünf Landeskriminalämter angaben, keine kommerziellen Standortdaten zu nutzen,
verweigerten zahlreiche Behörden eine Auskunft. Die Landeskriminalämter
Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bestätigten, Dienstleistungen von
Datenhändler:innen in Anspruch zu nehmen bzw. genommen zu haben. Das Thüringer
Landeskriminalamt erklärte, der Einsatz kommerziell erhältlicher Standortdaten
sei rechtlich grundsätzlich möglich, verweigerte jedoch aus „polizeitaktischen
Gründen“ die Auskunft darüber, ob entsprechende Daten tatsächlich genutzt
werden. Auch Bundespolizei und Bundeskriminalamt beantworteten entsprechende
parlamentarische Nachfragen nicht.
Gerade diese Intransparenz ist höchst problematisch. In einem Rechtsstaat muss
nachvollziehbar sein, auf welcher gesetzlichen Grundlage tiefgreifende
Grundrechtseingriffe erfolgen. Die informationelle Selbstbestimmung gehört zu
den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. Bürger:innen müssen darauf
vertrauen können, dass personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verwendet werden,
zu dem sie erhoben wurden. Werden Standortdaten ursprünglich zu Werbezwecken
verarbeitet und später für Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr genutzt, liegt
regelmäßig eine Zweckänderung vor, die besonders hohen rechtlichen Anforderungen
unterliegt.
Hinzu kommt, dass bereits die Herkunft vieler Datensätze erhebliche
datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. Nach der Datenschutz-Grundverordnung und
der ePrivacy-Richtlinie setzt die Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener
Standortdaten grundsätzlich eine informierte und freiwillige Einwilligung der
Betroffenen voraus. Dennoch existiert europaweit ein milliardenschwerer Markt,
auf dem detaillierte Bewegungsprofile gehandelt werden. Es bestehen erhebliche
Zweifel, ob zahlreiche Geschäftsmodelle der Datenbroker den Anforderungen des
europäischen Datenschutzrechts tatsächlich genügen. Dennoch existiert europaweit
ein milliardenschwerer Markt, auf dem Bewegungsprofile gehandelt werden.
Internationale Recherchen zeigen, dass zu den Kund:innen solcher
Datenhändler:innen unter anderem Polizeibehörden in Ungarn sowie die US-
Einwanderungsbehörde ICE gehören. Damit entsteht nicht nur ein erhebliches
Risiko für die Privatsphäre der Betroffenen, sondern auch für die innere und
äußere Sicherheit: Umfangreiche Bewegungsprofile können für Spionage,
Desinformation oder andere nachrichtendienstliche Zwecke missbraucht werden.
Auch die rechtliche Grundlage für den Ankauf solcher Daten ist zweifelhaft. Der
Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt zu dem Ergebnis, dass
allgemeine Ermittlungsbefugnisse beziehungsweise Ermittlungs-Generalklauseln
angesichts der Eingriffsintensität umfangreicher kommerzieller Bewegungsprofile
voraussichtlich keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen. Vielmehr spreche
vieles dafür, dass hierfür spezielle gesetzliche Ermächtigungen erforderlich
wären.
Gerade deshalb darf sich der Staat nicht zum Kunden eines Geschäftsmodells
machen, das auf der massenhaften Sammlung und Vermarktung personenbezogener
Bewegungsdaten beruht. Wer Daten ankauft, schafft Nachfrage und stärkt einen
Markt, dessen wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, möglichst umfassend
Informationen über das Leben von Millionen Menschen zu sammeln und zu verwerten.
Damit wird ausgerechnet ein Geschäftsmodell finanziert, das erhebliche
datenschutz- und verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.
Das widerspricht dem Selbstverständnis eines demokratischen Rechtsstaats.
Aufgabe des Staates ist es, Grundrechte zu schützen und die wirtschaftliche
Macht dort zu begrenzen, wo sie Freiheitsrechte gefährdet. Ermittlungsbefugnisse
müssen sich aus demokratisch legitimierten Gesetzen ergeben, nicht aus der
Verfügbarkeit käuflicher Datenbestände oder der technischen Möglichkeit, diese
zu erheben.
Gerade in einer zunehmend datengetriebenen Wirtschaft muss deshalb gelten: Der
Staat reguliert den Markt, nicht der Markt den Staat. Öffentliche Sicherheit
darf nicht davon abhängen, wie umfassend private Unternehmen das Leben von
Millionen Menschen überwachen und zu Geld machen können. Nicht der Staat darf
Kunde des Datenmarktes werden, der Datenmarkt muss Gegenstand staatlicher
Regulierung sein.
Wir fordern daher:
Bundesweites Verbot des Ankaufs und der Nutzung kommerziell gehandelter
Standort- und Bewegungsdaten durch Polizei- und Sicherheitsbehörden.
Der Erwerb und die Nutzung personenbezogener Standort- und Bewegungsdaten
aus dem kommerziellen Datenhandel dürfen nicht Teil staatlicher
Ermittlungs- oder Gefahrenabwehrmaßnahmen sein. Der Staat darf keinen
Markt finanzieren oder legitimieren, dessen Geschäftsmodell auf der
massenhaften Verwertung personenbezogener Daten beruht.
Umfassende datenschutzrechtliche Überprüfung der bisherigen Praxis durch
die Datenschutzaufsichtsbehörden.
Die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sollen prüfen, ob der
Ankauf und die Nutzung kommerzieller Standortdaten durch
Sicherheitsbehörden mit den Vorgaben der DSGVO sowie dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung vereinbar sind. Festgestellte Verstöße
müssen konsequent beanstandet und beendet werden.
Verbindliche Transparenz- und Berichtspflichten für Sicherheitsbehörden
gegenüber den Parlamenten.
Parlamente müssen nachvollziehen können, ob und in welchem Umfang
Sicherheitsbehörden kommerzielle personenbezogene Datensätze erwerben oder
nutzen. Art, Umfang, Rechtsgrundlage und Zweck solcher Datenkäufe sind
regelmäßig offenzulegen.
Konsequente Regulierung des Handels mit personenbezogenen Standort- und
Bewegungsdaten.
Unternehmen, die personenbezogene Standortdaten sammeln, aufbereiten oder
weiterverkaufen, müssen einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle
unterliegen. Geschäftsmodelle, die auf der massenhaften Vermarktung
personenbezogener Bewegungsprofile beruhen, dürfen keinen Platz im
europäischen Binnenmarkt haben.
Keine Aufnahme einer Befugnis zum Ankauf oder zur Nutzung kommerziell
gehandelter Standortdaten in das neue Thüringer Polizeiaufgabengesetz.
Im Zuge der aktuellen Novellierung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes
dürfen keine Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die den Ankauf oder die
Nutzung kommerzieller Standort- und Bewegungsdaten ermöglichen oder
erleichtern. Thüringen darf die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten
nicht durch neue Überwachungsbefugnisse verschärfen.
Begründung
Erfolgt mündlich.

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