| Veranstaltung: | Landeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 19.08.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.08.2026, 21:54 |
A8: Es gibt kein Anrecht auf Sex - Prostitutionspolitik neu denken
Antragstext
“Sexarbeit” ist keine gewöhnliche Marktbeziehung zwischen gleichberechtigten
Vertragspartner:innen, sondern findet in einer Gesellschaft statt, in der
Einkommen, Vermögen, Geschlecht, Herkunft, Aufenthaltsstatus und soziale
Sicherheit ungleich verteilt sind. Individuelle Entscheidungen für Prostitution
sind anzuerkennen, daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sie unter
Bedingungen sozialer und ökonomischer Gleichheit getroffen werden. Eine
feministische Politik muss deshalb sowohl die individuelle Selbstbestimmung von
Menschen als auch die strukturellen Bedingungen anerkennen, unter denen diese
Selbstbestimmung stattfindet. Prostitution und Menschenhandel dürfen jedoch
nicht pauschal gleichgesetzt werden. Nicht jede Person in der Prostitution ist
Opfer von Menschenhandel, aber gleichzeitig kann Ausbeutung auch innerhalb eines
legalen Prostitutionsmarktes stattfinden.
Prostitutionspolitik darf daher nicht allein die Bedingungen innerhalb des
bestehenden Marktes regulieren, sondern muss auch dessen Nachfrage und
gesellschaftliche Voraussetzungen in den Blick nehmen. Entscheidend ist, die
tatsächlichen Handlungsspielräume der Menschen zu erweitern, Ausbeutung zu
verhindern und zugleich die Nachfrage nach käuflichem Sex kritisch zu
hinterfragen. Die Verantwortung innerhalb des Prostitutionsmarktes gehört auf
die Nachfrageseite und auf diejenigen zu richten, die aus der Prostitution
anderer Profit ziehen.
Der bisherige deutsche Regulierungsansatz hat diese strukturellen Probleme nicht
ausreichend gelöst. Die Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes zeigt, dass
bestehende Schutzmechanismen nur teilweise greifen und insbesondere die
Anmeldungs- und Ausweispflicht für manche Menschen stigmatisierend und
abschreckend wirken können. Gleichzeitig bleibt ein erheblicher Teil des
Prostitutionsgeschehens außerhalb staatlicher Schutz- und Kontrollstrukturen.
Eine grundlegende Neubewertung der deutschen Prostitutionspolitik ist damit
zwingend.
Die Zustimmung zu sexuellen Handlungen ist kein beliebig handelbares Gut,
sondern setzt voraus, dass sie jederzeit frei, ohne Zwang und ohne existenzielle
Konsequenzen widerrufen werden kann. Wird diese Zustimmung gegen Bezahlung
erteilt, unter dem Druck von Armut, Schulden oder fehlenden Alternativen, ist
sie keine freie Willensbekundung. Prostitution lässt sich daher nicht wie ein
gewöhnliches Dienstleistungsverhältnis behandeln, in dem Angebot und Nachfrage
allein durch Vertragsfreiheit legitimiert werden. Geld kann eine Handlung
erzwingen, aber es kann keine echte, selbstbestimmte Zustimmung herstellen.
Damit stellt sich jedoch nicht nur die Frage nach den individuellen Bedingungen
der Zustimmung, sondern auch nach den gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen
sexuelle Verfügbarkeit als käuflich gedacht wird. Diese Vorstellung ist Ausdruck
patriarchaler Verhältnisse, in denen der Zugang zu weiblich gelesenen Körpern
historisch als käuflich und verfügbar konstruiert wird und Männlichkeit sich
auch über die Fähigkeit definiert, sich diesen Zugang zu erkaufen. Ein Recht auf
käuflichen Sex heißt deshalb, genau diese patriarchale Vorstellung
fortzuschreiben, dass sexuelle Verfügbarkeit ein einlösbarer Anspruch sein
könne, statt an die freie Entscheidung eines Gegenübers gebunden zu sein.
Wir fordern deshalb einen Perspektivwechsel: Nicht die Person, die sexuelle
Dienstleistungen anbietet, soll kriminalisiert werden, sondern die Nachfrage
nach käuflichem Sex soll reduziert und sanktioniert werden. Das Nordische Modell
verbindet die Entkriminalisierung von Menschen in der Prostitution mit der
Strafbarkeit des Sexkaufs sowie einer konsequenten Bekämpfung von Zuhälterei,
Menschenhandel und der Profiterzielung aus der Prostitution anderer.
Die Umsetzung eines reinen Sexkaufverbots ist jedoch nicht ausreichend, es muss
von umfassenden, dauerhaft finanzierten sozialen Alternativen begleitet werden,
damit Menschen nicht in noch unsicherere Verhältnisse gedrängt werden. Die
Kritik aus der Sexarbeitsbewegung und die internationale Forschung zu den
Auswirkungen des Nordischen Modells müssen dabei berücksichtigt werden. Die
Forschungslage ist dabei jedoch nicht einheitlich. Neben Hinweisen auf einen
Rückgang bestimmter Formen von Prostitution gibt es auch Befunde zu
Verlagerungseffekten und möglichen Risiken für Menschen in der Prostitution.
Diese Risiken müssen bei der konkreten Ausgestaltung konkret berücksichtigt und
durch soziale, rechtliche und institutionelle Schutzmaßnahmen minimiert werden.
Unser Ziel ist keine Politik gegen Menschen in der Prostitution und keine
moralische Bewertung von Sexualität und ihrer Auslebung. Wir wollen vielmehr die
gesellschaftlichen Bedingungen verändern, unter denen Menschen aufgrund von
Armut, fehlender sozialer Sicherheit oder Abhängigkeit auf den Verkauf sexueller
Dienstleistungen angewiesen sein können. Selbstbestimmung bedeutet für uns
deshalb nicht nur die formale Freiheit, eine Entscheidung zu treffen, sondern
auch die reale Möglichkeit zu schaffen, sich ´frei zu entscheiden.
Wir fordern deshalb:
Den Sexkauf zu kriminalisieren, nicht die Menschen in der Prostitution.
Der Kauf sexueller Dienstleistungen soll künftig verboten werden. Menschen
in der Prostitution dürfen weder für das Anbieten sexueller
Dienstleistungen kriminalisiert noch mit Bußgeldern oder anderen
Sanktionen belegt werden. Zuhälterei, Menschenhandel und die Erzielung von
Profiten aus der Prostitution anderer müssen konsequent strafrechtlich
verfolgt werden. Die gesetzliche Definition von Zuhälterei und
Profiterzielung aus der Prostitution anderer muss dabei eng gefasst werden
und darf klassische Sicherheits- und Solidarmaßnahmen unter
Sexarbeiter:innen nicht erfassen. Insbesondere dürfen die gemeinsame
Anmietung von Arbeitsräumen durch zwei oder mehr Personen zum Zweck der
gegenseitigen Sicherheit, die Zusammenarbeit mit Kolleg:innen (z. B.
gegenseitige Begleitung, gemeinsame Warnsysteme vor gefährlichen Freiern)
sowie private, nicht-ausbeuterische Partnerschaften nicht als Zuhälterei
verfolgt werden. Ebenso dürfen Vermieter:innen, die in Kenntnis der
Tätigkeit gutgläubig Wohn- oder Arbeitsraum zur Verfügung stellen, sowie
Anbieter:innen digitaler Zahlungsdienste nicht automatisch strafrechtlich
belangt werden. Strafbar bleiben ausschließlich Personen, die gezielt aus
der Ausbeutung, Nötigung oder wirtschaftlichen Abhängigkeit anderer
finanziellen Profit ziehen oder Prostitution organisieren, kontrollieren
oder erzwingen. Die polizeiliche Ermittlungspraxis muss sich konsequent
auf die Nachfrageseite richten, ohne dass Sexarbeiter:innen dabei selbst
identifiziert, kontrolliert oder ihre Arbeitsorte öffentlich gemacht
werden.
Dieser Perspektivwechsel weg von der Kriminalisierung Anbietender ist die
zentrale Lehre sowohl aus der ProstSchG-Evaluation, die eine
stigmatisierende und abschreckende Wirkung der Anmeldepflicht belegt, als
auch aus der internationalen Forschung zum Vertrauensverlust gegenüber
Behörden. Die enge Fassung des Zuhälterei-Tatbestands wiederum ist
notwendig, weil die Erfahrungen aus Irland, Frankreich und Norwegen
zeigen, dass ein zu weit gefasster Tatbestand genau die
Sicherheitsmaßnahmen kriminalisiert, die Sexarbeiter:innen heute noch
legal zur Verfügung stehen.
Dauerhaft finanzierte und niedrigschwellige Ausstiegsmöglichkeiten.
Bund, Länder und Kommunen müssen umfassende, freiwillige und
niedrigschwellige Ausstiegsprogramme schaffen und dauerhaft finanzieren.
Dazu gehören insbesondere sicherer Wohnraum, Unterstützung bei Schulden,
Zugang zu Bildung und Qualifizierung, Sprachförderung, psychosoziale
Beratung und Unterstützung beim Übergang in existenzsichernde
Beschäftigung. Ausstiegs- und Unterstützungsangebote dürfen sich dabei
aber nicht auf die freiwillige Meldung von Betroffenen verlassen, sondern
müssen durch durch aufsuchende Bildungsarbeit aktiv Kontakt zu Menschen in
der Prostitution herstellen, auch außerhalb gemeldeter oder behördlich
bekannter Strukturen. Zudem darf die gutgläubige Vermietung von Wohnraum
an Menschen in der Prostitution nicht zu einer Kriminalisierung von
Vermieter:innen führen, um Wohnungslosigkeit und eine zusätzliche
Verdrängung in unsichere Verhältnisse zu vermeiden.
Ohne reale Alternativen droht ein Sexkaufverbot, wie die schwedische
Forschung nahelegt, Nachfrage und Ausbeutung lediglich zu verlagern statt
zu verringern: Wohnraum, Schuldnerberatung, Qualifizierung und
Sprachförderung adressieren genau jene strukturellen Zwänge (Armut,
Verschuldung, fehlender Aufenthaltsstatus), die laut BKA-Lagebild und
ProstSchG-Evaluation Ausbeutung begünstigen.
Stärkung des Aufenthalts- und Opferschutzes.
Betroffene von Menschenhandel und schwerer Ausbeutung müssen unabhängig
von ihrer Aussagebereitschaft Zugang zu Schutz, Beratung und einem
sicheren Aufenthaltsstatus erhalten. Niemand darf aus Angst vor
Abschiebung davon abgehalten werden, Hilfe zu suchen. Damit Betroffene
sich nicht aus Angst vor aufenthalts- oder ordnungsrechtlichen
Konsequenzen dem Kontakt mit Hilfsstrukturen entziehen, muss zwischen
Sozial-, Gesundheits- und Ausstiegsangeboten einerseits und Ausländer- und
Ordnungsbehörden andererseits strikte Trennung bestehen. Mitarbeiter:innen
von Beratungsstellen, Ausstiegsprogrammen und aufsuchender Sozialarbeit
dürfen nicht zur Weitergabe von Daten an Ausländerbehörden verpflichtet
werden, und die Inanspruchnahme dieser Angebote darf keine
aufenthaltsrechtlichen Folgen mit sich bringen.
Die ethnografische Forschung aus Skandinavien zeigt, dass Angst vor
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen Betroffene von Anzeigen abhält. Ein
von der Aussagebereitschaft entkoppelter Schutzanspruch ist deshalb
notwendig, um genau diesen Effekt zu vermeiden.
Eine grundlegende Neubewertung der deutschen Prostitutionspolitik.
Die Ergebnisse der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes und die
Arbeit der Prostituiertenschutz-Kommission müssen ernst genommen und in
die politische Debatte einbezogen werden. Wir fordern deshalb die SPD-
Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand auf, sich im laufenden
Reformprozess aktiv für einen Perspektivwechsel hin zum Nordischen Modell
einzusetzen. Bei der konkreten Ausgestaltung müssen Sexarbeiter:innen-
Selbstorganisationen, Ausstiegsorganisationen sowie Betroffene von
Menschenhandel aktiv einbezogen werden, etwa im Rahmen der laufenden
Konsultationen der Prostituiertenschutz-Kommission.
Die Evaluation und die neu eingesetzte Kommission bieten ein konkretes
politisches Zeitfenster, das wir aktiv nutzen wollen, statt es der
Fachdebatte allein zu überlassen.
Mehr Fachwissen und Sensibilisierung.
Polizei, Justiz, Verwaltung, Gesundheitswesen und Sozialarbeit müssen
umfassend zu Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, patriarchalen
Machtverhältnissen und den besonderen Lebenslagen von Menschen in der
Prostitution geschult werden. Polizeiliche Fortbildungen müssen dabei
ausdrücklich eine nachfrageorientierte, sexarbeiter:innen-schonende
Ermittlungspraxis vermitteln, die Sicherheitsmaßnahmen unter
Sexarbeiter:innen nicht mit Zuhälterei verwechselt.
Die Wirksamkeit jeder Reform hängt maßgeblich davon ab, ob diese
Institutionen die Unterscheidung zwischen Prostitution, Ausbeutung und
Menschenhandel in der Praxis treffen können.
Mehr gesellschaftliche Aufklärung.
Die Zusammenhänge zwischen Prostitution, Geschlechterungleichheit, Armut,
Migration, Menschenhandel und sexualisierter Gewalt müssen stärker
thematisiert werden. Insbesondere junge Menschen sollen frühzeitig für
Geschlechtergerechtigkeit, Konsens und die Kritik an
geschlechtsspezifischen Machtverhältnissen sensibilisiert werden.
Gesellschaftliche Aufklärung wirkt präventiv gegenüber der Nachfrageseite,
die laut ProstSchG-Evaluation ganz überwiegend männlich ist.
Schutz vulnerabler Gruppen.
Bei der konkreten Ausgestaltung eines Sexkaufverbots müssen besondere
Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Menschen mit
Behinderungen, die auf Formen von Sexualassistenz oder vergleichbare
Unterstützungsangebote angewiesen sein können. Schutz vor Ausbeutung und
selbstbestimmte Teilhabe müssen zusammengedacht werden.
Ein pauschales Sexkaufverbot ohne Differenzierung könnte Menschen mit
Behinderungen den Zugang zu legitimer Sexualassistenz erschweren, was
diese Forderung ausdrücklich verhindern soll.
Verpflichtende Resozialisierungs-Workshops für verurteilte Freier.
Personen, die wegen des Kaufs sexueller Dienstleistungen verurteilt
werden, sollen zur Teilnahme an Workshops verpflichtet werden, die über
die Lebensrealität von Menschen in der Prostitution, die Zusammenhänge mit
Menschenhandel und Ausbeutung sowie über Konsens und patriarchale
Machtverhältnisse aufklären. Ziel ist nicht allein die Bestrafung, sondern
eine tatsächliche Verhaltens- und Einstellungsänderung, die einer erneuten
Tatbegehung vorbeugt. Die Gebühren für diese Workshops sollen von den
Verurteilten selbst getragen werden.
Ein Bußgeld allein wirkt nämlich nicht notwendigerweise verhaltensändernd,
wenn die zugrunde liegenden patriarchalen Vorstellungen von käuflicher
sexueller Verfügbarkeit unangetastet bleiben. Verpflichtende
Aufklärungsworkshops setzen genau dort an und verbinden Sanktion mit
tatsächlicher Resozialisierung. Die Gebühren für diese Workshops sollen
von den Verurteilten selbst getragen werden.
Zur Finanzierung dieser Angebote sollen neben einer dauerhaften, verlässlichen
Grundfinanzierung aus öffentlichen Haushalten zusätzlich Bußgelder und
verpflichtende Workshop-Gebühren verurteilter Freier herangezogen werden, um die
finanzielle Verantwortung konsequent auf die Nachfrageseite zu verlagern.
Begründung
1. Prostitution als Ausdruck struktureller Ungleichheit
Menschen können sich aus unterschiedlichen Gründen für Prostitution entscheiden, und diese individuellen Entscheidungen sind anzuerkennen. Gleichzeitig bedeutet eine individuelle Entscheidung nicht automatisch, dass sie unter Bedingungen sozialer und ökonomischer Gleichheit getroffen wird. Wer aufgrund von Armut, fehlendem Wohnraum, Verschuldung, unsicherem Aufenthaltsstatus, fehlenden beruflichen Perspektiven oder Abhängigkeit von Dritten kaum andere Möglichkeiten hat, verfügt über einen erheblich eingeschränkten Handlungsspielraum. Prostitution ist damit nicht losgelöst von patriarchalen und kapitalistischen Machtverhältnissen zu betrachten, in denen Zugang zu Sexualität, Körpern und Arbeitskraft entlang von Geschlecht und ökonomischer Position verteilt wird.
Besonders problematisch ist dabei das geschlechtsspezifische Machtverhältnis innerhalb des Prostitutionsmarktes. Die Nachfrage nach Prostitution wird überwiegend von Männern erzeugt, während die überwiegende Mehrheit der Personen in der Prostitution weiblich ist: In der wissenschaftlichen Evaluation des ProstSchG ordneten sich 83,5 % der befragten Personen dem weiblichen Geschlecht zu (KFN & BMFSFJ, 2025). Hinzu kommen häufig weitere Ungleichheitsverhältnisse, etwa entlang von Armut, Migration und Aufenthaltsstatus, die sich gegenseitig verstärken können.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass alle Menschen in der Prostitution pauschal als Opfer betrachtet werden sollen. Ebenso wenig bedeutet es, dass jede Person, die sich selbst als Sexarbeiter:in bezeichnet, keine eigenständigen Entscheidungen treffen kann. Eine feministische Politik muss vielmehr beides gleichzeitig anerkennen, also die individuelle Selbstbestimmung von Menschen und die strukturellen Bedingungen, unter denen diese Selbstbestimmung stattfindet. Genau aus diesem Spannungsverhältnis, nicht aus einer moralischen Verurteilung von Sexualität oder von Menschen in der Prostitution, leitet sich unsere Forderung nach dem Nordischen Modell ab.
2. Abgrenzung und Überschneidung von Prostitution und Menschenhandel
Auch Menschenhandel und Prostitution dürfen nicht gleichgesetzt werden. Nicht jede Person in der Prostitution ist Opfer von Menschenhandel. Gleichzeitig kann Menschenhandel und schwere Ausbeutung innerhalb eines legalen Prostitutionsmarktes stattfinden.
Das aktuelle Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung des BKA belegt das eindrücklich: 2025 wurden bundesweit 597 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und Ausbeutung abgeschlossen. Davon betrafen 391 (+7,4% zum Vorjahr) Verfahren sexuelle Ausbeutung, ein Zehnjahreshoch. Insgesamt wurden 574 Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ermittelt (2024: 465, ein Anstieg um 23,4 %), darunter 132 Verfahren mit minderjährigen Betroffenen kommerzieller sexueller Ausbeutung (Bundeskriminalamt, 2025).
Auffällig ist zudem, dass sich Ausbeutung zunehmend von Bars, Bordellen und der Straße in die schwerer kontrollierbare Wohnungsprostitution verlagert: 2025 wurden 349 Opfer sexueller Ausbeutung in Wohnungen festgestellt, nach 270 im Vorjahr (Bundeskriminalamt, 2025). Diese Verlagerung entzieht Betroffene zunehmend behördlicher und zivilgesellschaftlicher Kontrolle und erschwert sowohl die Strafverfolgung als auch niedrigschwellige Hilfsangebote.
Deshalb reicht es aus unserer Sicht nicht aus, ausschließlich Fälle unmittelbarer Gewalt oder nachweisbaren Zwangs zu verfolgen. Ausbeutung kann auch durch wirtschaftliche Abhängigkeit, Verschuldung, Täuschung, Drohungen oder einen unsicheren Aufenthaltsstatus entstehen.
3. Das unklare Ausmaß des Prostitutionsmarktes in Deutschland
Wie groß der legale und der nicht angemeldete Prostitutionsmarkt in Deutschland tatsächlich ist, lässt sich bis heute nicht verlässlich beziffern und genau das ist Teil des Problems.
Ende 2024 waren bei den Behörden bundesweit rund 32.300 Prostituierte nach dem ProstSchG gültig angemeldet, 5,3 % mehr als 2023 (30.600), aber weiterhin deutlich weniger als vor der Corona-Pandemie Ende 2019 (40.400) (Statistisches Bundesamt, 2025).
Wie viele Menschen tatsächlich der Prostitution nachgehen, ist unklar. Seriöse Schätzungen reichen von rund 50.000 bis über 300.000 Personen. Diese enorme Schwankungsbreite zeigt, dass ein erheblicher Teil des Prostitutionsgeschehens in Deutschland bereits heute im Dunkelfeld stattfindet und staatlichen Schutzmechanismen strukturell entzogen ist. Ein Regulierungsansatz, der auf freiwilliger Anmeldung basiert, kann diesen Teil des Marktes also schon allein per Definition kaum erreichen.
4. Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes und laufender Reformprozess
Deutschland hat mit der Liberalisierung der Prostitution und dem Prostituiertenschutzgesetz einen regulierenden Ansatz gewählt. Ziel war unter anderem, die rechtliche Stellung und den Schutz von Menschen in der Prostitution zu verbessern.
Die im Sommer 2025 vorgelegte wissenschaftliche Evaluation des ProstSchG durch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen im Auftrag des Bundesfamilienministeriums, unter Beteiligung von 2.350 befragten Prostituierten sowie zahlreichen Behörden, Gewerbetreibenden und Kund:innen, zeigt jedoch, dass die Ziele des Gesetzes nur teilweise erreicht wurden und bestehende Schutzmechanismen erhebliche Lücken aufweisen. Der Bericht enthält 64 konkrete Handlungs- und Prüfempfehlungen (KFN & BMFSFJ, 2025; BMFSFJ, 2025a).
Besonders schwer wiegt der Befund, dass die verpflichtende Anmeldung und Ausweispflicht in der Praxis stigmatisierend und abschreckend wirken und häufig eher zum Rückzug in die Illegalität führen als zu tatsächlichem Schutz (BMFSFJ, 2025a; ALDONA e. V., 2025). Mit anderen Worten: Ein Instrument, das eigentlich Transparenz und Schutz herstellen sollte, kann faktisch dazu beitragen, dass sich Menschen dem staatlichen Blick und damit auch dem Zugriff auf Hilfe entziehen.
Der derzeitige Reformprozess, flankiert von einer im November 2025 eingesetzten Prostituiertenschutz-Kommission, die ausdrücklich auch andere Regulierungsmodelle und den internationalen Forschungsstand einbeziehen soll (BMFSFJ, 2025b), bietet deshalb die Möglichkeit, nicht nur einzelne Regelungen nachzubessern, sondern die grundsätzliche politische Ausrichtung neu zu diskutieren. Genau in diesem Rahmen wollen wir uns als Jusos Thüringen mit einer klaren Position einbringen.
5. Das Nordische Modell: Grundprinzip und Zielrichtung
Wir wollen dabei einen Perspektivwechsel. Nicht die Person, die sexuelle Dienstleistungen anbietet, soll kriminalisiert werden, sondern die Nachfrage nach käuflichem Sex soll reduziert und sanktioniert werden. Das Nordische Modell setzt genau an diesem Punkt an. Es verbindet die Entkriminalisierung von Menschen in der Prostitution mit der Strafbarkeit des Sexkaufs sowie einer konsequenten Bekämpfung von Zuhälterei, Menschenhandel und der Profiterzielung aus der Prostitution anderer.
Der zentrale Gedanke dahinter ist ein Wechsel der Verantwortungszuschreibung. Menschen, die die strukturelle Not anderer ausnutzen, um Sexualität zu kaufen, sollen durch das Recht adressiert werden.
Ein Sexkaufverbot allein ist dabei ausdrücklich nicht ausreichend. Wenn Prostitution lediglich verboten und aus dem öffentlichen Raum verdrängt wird, ohne die sozialen Ursachen und Abhängigkeiten zu bearbeiten, besteht die Gefahr, dass Menschen in noch unsicherere und schwerer kontrollierbare Verhältnisse geraten.
6. Internationale Forschung
Diese Gefahr ist nicht nur theoretischer Natur: Die internationale Forschung zu den Wirkungen des Nordischen Modells fällt uneinheitlich aus, und genau deshalb ist es wichtig, sie differenziert darzustellen, statt sie einseitig für die eigene Position zu verwenden.
Ökonomische Studien zu Schweden, wo das Modell erstmals 1999 eingeführt wurde, zeigen zwar einen kleineren und wahrscheinlich sichereren legalen Prostitutionsmarkt sowie einen starken Rückgang der Straßenprostitution (Zollner, 2026), dokumentieren jedoch zugleich einen bislang zu wenig beachteten Anstieg von Gewalt außerhalb des Prostitutionsmarktes, insbesondere häuslicher Gewalt gegen Frauen (Ciacci et al., 2024). Dieser Befund verweist darauf, dass ein Sexkaufverbot Nachfrage möglicherweise nicht beseitigt, sondern in andere, teils noch problematischere Kontexte verschiebt, wenn es nicht von struktureller Gewaltprävention begleitet wird.
Ethnografische Forschung zu Schweden, Norwegen und Finnland, basierend auf umfangreichen Interviewreihen mit Betroffenen über mehrere Jahre, kommt zu dem Ergebnis, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Behörden und Sexarbeiter:innen unter dem Gesetz leidet und Betroffene aus Angst vor Wohnungsverlust oder aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seltener Gewalt oder Ausbeutung anzeigen (Vuolajärvi, 2019). Dieser Befund ist für uns von zentraler Bedeutung, weil er zeigt, dass die konkrete Ausgestaltung eines Sexkaufverbots, insbesondere im Zusammenspiel mit Aufenthalts- und Wohnungsrecht, über Erfolg oder Scheitern des Schutzversprechens entscheidet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat demgegenüber 2024 einstimmig entschieden, dass Frankreichs 2016 eingeführtes Sexkaufverbot nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, und die Behauptung zurückgewiesen, das Gesetz habe die Gefahren für Betroffene erhöht (European Court of Human Rights, 2024).
Diese gemischte Befundlage darf nicht ignoriert, sondern muss als politischer Auftrag verstanden werden. Deshalb müssen mit der Einführung des Nordischen Modells umfassende soziale Alternativen geschaffen und dauerhaft finanziert werden. Dazu gehören insbesondere Wohnraum, existenzsichernde Beschäftigung, Qualifizierung, Sprachförderung, Schuldnerberatung, psychosoziale Unterstützung und ein sicherer Aufenthaltsstatus. Ohne diese Begleitmaßnahmen droht ein Sexkaufverbot genau die Effekte zu reproduzieren, vor denen die kritische Forschung warnt.
Aus diesen Befunden folgt für uns auch eine Frage der Reihenfolge: Ausstiegshilfen, aufsuchende Sozialarbeit und die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Ausländerbehörden müssen vor oder spätestens zeitgleich mit dem Inkrafttreten eines Sexkaufverbots aufgebaut sein. Ein Verbot ohne funktionierende Schutzstrukturen würde genau die gefährdete Übergangsphase schaffen, vor der Kritiker:innen zu Recht warnen.
7. Kritik der Sexarbeitsbewegung ernst nehmen
Auch die Kritik aus der Sexarbeitsbewegung muss ernst genommen werden. Organisationen und Interessenvertretungen fordern teilweise die vollständige Entkriminalisierung von Sexarbeit und warnen davor, dass ein Sexkaufverbot Menschen in der Prostitution in die Illegalität drängen könnte.
Diese Einwände dürfen nicht ignoriert werden. Sie decken sich, wie oben dargestellt, mit einem Teil der internationalen Forschungsbefunde, insbesondere zu Vertrauensverlust gegenüber Behörden und zur Verlagerung in schwerer kontrollierbare Kontexte. Sie sind vielmehr ein Auftrag, die Sicherheit und Rechte der Menschen in der Prostitution zum zentralen Maßstab einer Reform zu machen.
Ein Modell, das Menschen in der Prostitution kriminalisiert, Unterstützungsangebote abbaut oder Betroffene durch unsichere Aufenthaltsverhältnisse zusätzlich unter Druck setzt, ist nicht unser Modell. Deshalb ist es uns wichtig, in Forderung 1 die Entkriminalisierung der Anbietenden ausdrücklich festzuschreiben, in Forderung 3 den Aufenthalts- und Opferschutz unabhängig von der Aussagebereitschaft zu verankern und in Forderung 2 dauerhaft finanzierte Ausstiegsmöglichkeiten einzufordern.
Unser Ziel ist daher keine Politik gegen Menschen in der Prostitution. Unser Ziel ist eine Gesellschaft, in der niemand aufgrund von Armut, fehlenden Alternativen oder Abhängigkeit darauf angewiesen ist, sexuelle Dienstleistungen anzubieten, und in der niemand davon ausgehen kann, sexuelle Verfügbarkeit kaufen zu können.
8. Wie die Kriminalisierung von Freiern und Zuhälterei gelingen kann, ohne Sexarbeiter:innen zu treffen
Die internationale Erfahrung zeigt, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung darüber entscheidet, ob ein Sexkaufverbot Sexarbeiter:innen tatsächlich schützt oder ihnen genau die Schutzmöglichkeiten nimmt, die unter dem heutigen Recht bestehen. In Irland gilt bereits als "Bordell", wenn sich zwei Personen zur gemeinsamen Ausübung von Sexarbeit eine Wohnung teilen – eine im Kern gängige Sicherheitsmaßnahme, für die seit der Gesetzesreform 2017 bis zu zwölf Monate Haft drohen; auch Vermieter:innen machen sich dabei der Zuhälterei schuldig, wenn sie wissentlich Wohnraum zur Verfügung stellen (Amnesty International, zit. n. Berufsverband für Erotik- und Sexarbeit e. V., 2023). In Frankreich ist der Tatbestand der Zuhälterei ("proxénétisme") so weit gefasst, dass sich im Extremfall auch Vermieter:innen, Zahlungsdienstleister oder sogar Lebenspartner:innen von Sexarbeiter:innen strafbar machen können, wenn sie von deren Einkommen mitprofitieren (WOZ, 2026). In Norwegen kündigten in der Folge des Gesetzes hunderte Vermieter:innen Sexarbeiter:innen ihre Wohnungen, um selbst keiner Zuhälterei-Anklage ausgesetzt zu sein, mit der Folge von Wohnungslosigkeit statt Schutz (Vuolajärvi, 2022, zit. n. Berufsverband für Erotik- und Sexarbeit e. V., 2023).
Genau diese Effekte wollen wir mit unserem Antrag vermeiden. Deshalb fordern wir ausdrücklich eine enge, präzise Fassung des Zuhälterei-Tatbestands (siehe Forderung 1), die zwischen tatsächlicher Ausbeutung einerseits und legitimen Sicherheits- und Solidarstrukturen unter Sexarbeiter:innen andererseits unterscheidet: gemeinsame Arbeitsräume aus Sicherheitsgründen, gegenseitige Unterstützung unter Kolleg:innen, gutgläubige Vermietung und der Zugang zu regulären Zahlungsdiensten dürfen nicht als Zuhälterei gelten. Nur eine solche enge Fassung verhindert, dass ein Sexkaufverbot Menschen in der Prostitution in genau die Isolation und Gefährdung drängt, die es eigentlich beenden soll.
Auch die praktische Umsetzung durch die Polizei muss entsprechend ausgerichtet werden. Ermittlungen und Kontrollen müssen sich konsequent auf die Nachfrageseite richten, ohne dass Sexarbeiter:innen dabei selbst identifiziert, kontrolliert, überwacht oder aufenthaltsrechtlich erfasst werden. Verdeckte Ermittlungen zur Überführung von Freiern dürfen nicht dazu genutzt werden, Arbeitsorte von Sexarbeiter:innen publik zu machen oder ihre Daten an andere Behörden weiterzugeben. Genau diesen Ansatz einer nachfrageorientierten, sexarbeiter:innen-schonenden Ermittlungspraxis müssen die in Forderung 5 geforderten polizeilichen Fortbildungen vermitteln.
Literatur:
ALDONA e. V. (2025). Stellungnahme zur Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes. URL:https://aldona-ev.de/evaluation-des-prostschg-veroeffentlicht/
Amnesty International (2022). Report zu den menschenrechtlichen Auswirkungen des nordischen Modells in Irland, zusammengefasst durch den Berufsverband für Erotik- und Sexarbeit e. V. (2023). URL: https://www.berufsverband-sexarbeit.de/index.php/2023/09/05/report-nordisches-modell-irland-2022/
Bundeskriminalamt. (2026). Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung 2025.
URL:https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2025.html?nn=27956
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2025a, 24. Juni). Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) – Abschlussbericht.
URL:https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/evaluation-des-gesetzes-zur-regulierung-des-prostitutionsgewerbes-sowie-zum-schutz-von-in-der-prostitution-taetigen-personen-prostituiertenschutzgesetz-prostschg--266228
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2025b, 24. November). Prostituiertenschutz-Kommission nimmt Arbeit auf.
URL:https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/prostituiertenschutz-kommission-nimmt-arbeit-auf-275608
Ciacci, R., Sviatschi, M. M., & Weber, A. (2024). Prostitution and violence: Evidence from Sweden. Journal of Population Economics, 37.
URL:https://www.econstor.eu/bitstream/10419/249247/1/hasite0052-1.pdf
European Court of Human Rights. (2024, Juli). Urteil zu Frankreichs Sexkaufverbot.
URL https://hudoc.echr.coe.int/eng#%7B%22itemid%22:%5B%22002-14363%22%5D%7D
Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, & Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2025). Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG).
URL:https://kfn.de/forschungsprojekte/evaluation-des-prostituiertenschutzgesetzes-prostschg/

Kommentare
Helene Röhrig:
Statistisches Bundesamt. (2025). Statistik zum Prostituiertenschutzgesetz – Stand Jahresende 2024.
URL: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Prostituiertenschutz/Publikationen/Downloads-Prostituiertenschutz/statistischer-bericht-statistiken-prostituiertenschutzgesetz-5228201247005.html
Vuolajärvi, N. (2019). Ethnografische Studie zu Sexarbeit in Schweden, Norwegen und Finnland (2012–2019). London School of Economics.
URL: https://www.lse.ac.uk/asset-library/information/germanfinal.pdf
Vuolajärvi, N. (2022). Criminalising the Sex Buyer: experiences from the Nordic region, zusammengefasst durch den Berufsverband für Erotik- und Sexarbeit e. V. (2023).
URL: https://www.berufsverband-sexarbeit.de/index.php/2023/11/23/studie-sexkaufverbot/
WOZ Die Wochenzeitung (2026, 18. März). Frankreich: Kriminalisieren im nordischen Stil.
URL: https://www.woz.ch/wobei/25-6/frankreich/kriminalisieren-im-nordischen-stil/!MQBF0H2N1Q88
Zollner, S. (2026, 26. März). Prostitution in Schweden: Die Lücken des Sexkaufverbots. taz.
URL: https://taz.de/Prostitution-in-Schweden/!6159349/