Veranstaltung: | Landeskonferenz 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 10 Antragsberatung |
Antragsteller*in: | Jusos Jena |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.09.2024, 11:12 |
A9: Weil es ums Recht geht - Verfassungsgerichtshof stärken!
Antragstext
Die Jusos Thüringen fordern die SPD Fraktion im Thüringen Landtag dazu auf, sich
dafür einzusetzen, dass im Falle einer Blockade der Neuwahlen der
Verfassungsrichter:innen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um eine
effektive Amtsfortführung zu gewährleisten, sowie dazu auf, rechtssichere
Regelungen über die Stellvertretung der ausgeschiedenen oder dauerhaft
verhinderten Richter:innen zu schaffen.
Des Weiteren fordern wir die SPD Fraktion im Thüringer Landtag dazu keine:n
Kandidat:in der AfD zum Amt der Verfassungsrichter:innen am Thüringer
Verfassungsgerichtshof mitzuwählen.
Antragsbegründung
Zu lange wurden die unmissverständlichen Rufe nach der Stärkung der staatlichen Institutionen nicht gehört. Nun, konfrontiert mit der Sperrminorität der AfD im Thüringer Landtag, zeichnen sich die Konsequenzen des Wahlausgangs für die Funktionalität unserer Institutionen ab. Insbesondere der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist von dieser Sperrminorität bedroht. Alle neun Richter:innen müssen 2029, vor Ende der Legislaturperiode des XX. Landtags, neu gewählt werden. Die Wahl der Richter:innen erfolgt durch den Landtag mit einer von zwei Drittel der Mitglieder des Landtag. Diese Mehrheit kann nicht ohne die Stimmen der Fraktionsmitglieder der AfD erfolgen.
Vor dieser Ausgangslage zeichnen sich verschiedene Szenarien ab. Zum einen könnte die AfD vor dem Parlament die Wahl eigener Kandidat:innen erpressen. Zum anderen könnten sie ihre Stimmen für Kandidierende der übrigen Parlamentsfraktionen zur Bedingung für die Zustimmung der übrigen Fraktionen für Parlamentsentscheidungen in ihrem Sinne machen, zum Beispiel für Gesetzesentwürfe oder -änderungen, wenn nicht sogar als Tauschmittel gegen Posten für ihre Abgeordneten.
Sollten sich die anderen Parteien auf solche Verhandlungen nicht einlassen, würde das bedeuten, dass nach dem Ablauf der Amtszeit der Verfassungsrichter:innen keine Nachfolge gewählt werden könnte. Eine Neuwahl wäre blockiert.
Nach der aktuellen Gesetzeslage blieben die bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichts geschäftsführend im Amt, § 3 III 2 ThürVerfGHG. Allerdings ist eine Amtsfortführung ausgeschlossen, wenn sie sterben, die Altersgrenze erreichen oder selbst Teil der Landesregierung oder des Landtags werden, § 4 i.V.m. § 6 I ThürVerfGHG. Eine explizite gesetzliche Regelung, dass die stellvertretenden Mitglieder in diesen Fällen bis zur Wahl der nachfolgenden Person einspringen können, gibt es nicht. Sollte in der Zeit der Amtsfortführung ein:e Richter:in die Altersgrenze überschreiten, sterben oder anderweitig das Amt nicht mehr ausführen können, gäbe es aktuell keine rechtlich normierte Möglichkeit diese:n Richter:in nachzubesetzen.
Änderungsanträge
- Ä1 (Jusos Gotha, Jusos Ilmkreis (dort beschlossen am: 28.09.2024), Eingereicht)