| Antrag: | Alkohol ist keine Quengelware! |
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| Antragsteller*in: | KV WE/WL (dort beschlossen am: 18.09.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 17:36 |
Ä2 zu G05: Alkohol ist keine Quengelware!
Titel
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Alkohol, Tabak und Nikotinprodukte sind keine Quengelwaren!
Antragstext
Von Zeile 1 bis 10:
In zahlreichen Lebensmittelgeschäften ist es weiterhin üblich im Kassenbereich kleine Flaschen mit hochprozentigem Alkohol auszulegen.
In zahlreichen Lebensmittelgeschäften ist es weiterhin üblich Auch Tabak und Tabakprodukte werden häufig im unmittelbaren Kassenbereich kleine Flaschen mit hochprozentigem Alkohol auszulegenund Sichtfeld der Kassenschlange angeboten. Ähnlich[Leerzeichen][Leerzeichen]wie die kleinen Süßigkeiten animiert diese Platzierung Einkaufende, vor allem abhängige Personen, zum Spontankauf. Dieser Umstand trägt zur niedrigschwelligen Verbreitung von Alkohol unter alkoholanfälligen und alkoholkranken Personen[Leerzeichen]sowie von Tabak- und Nikotinprodukten unter nikotinabhängigen Personenbei.
Daher fordern wir: alkoholfreie Kassenbereiche sowie tabak- und nikotinproduktfreie Sicht- und Kassenbereichein allen Lebensmittelgeschäften!
Die Zahl der Spontankäufe von hochprozentigem Alkohol sowie von Tabak- und Nikotinprodukten sinkt voraussichtlich, wenn sowohl kleine als auch große Flaschen nicht im Sichtbereich der Kassenschlange platziert werden. Ebenso steigt die Kaufbarriere, wenn die genannten Getränke und Produkte nur auf Nachfrage beim Personal ausgegeben werden können.
Für Tabak- und Nikotinprodukte kann hierfür ein System analog zur Ausgabe von Rasierklingen eingeführt werden: Kund:innen wählen im Laden einen Bon oder eine neutrale Produktkarte aus und lösen diese an der Kasse ein. Das Produkt selbst wird anschließend durch das Kassenpersonal ausgegeben. So können Tabak- und Nikotinprodukte aus dem unmittelbaren Sicht- und Zugriffsbereich der Kassenschlange entfernt werden, ohne den Arbeitsablauf der Beschäftigten im Einzelhandel unverhältnismäßig zu erschweren. Die gesetzlich vorgeschriebene Alterskontrolle bleibt dabei selbstverständlich bestehen.
Unter Tabak- und Nikotinprodukten verstehen wir insbesondere Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Dreh- und Feinschnittabak, Tabakerhitzer, E-Zigaretten, Vapes, nikotinhaltige Liquids, Nikotinbeutel und vergleichbare Produkte.
