| Veranstaltung: | Landeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6 Antragsberatung |
| Status: | Beschluss |
| Beschlossen am: | 19.09.2026 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Alkohol ist keine Quengelware!
Beschlusstext
In zahlreichen Lebensmittelgeschäften ist es weiterhin üblich im Kassenbereich
kleine Flaschen mit hochprozentigem Alkohol auszulegen.
Auch Tabak und Tabakprodukte werden häufig im unmittelbaren Kassenbereich und
Sichtfeld der Kassenschlange angeboten. Ähnlich wie die kleinen Süßigkeiten
animiert diese Platzierung Einkaufende, vor allem abhängige Personen, zum
Spontankauf. Dieser Umstand trägt zur niedrigschwelligen Verbreitung von Alkohol
unter alkoholanfälligen und alkoholkranken Personensowie von Tabak- und
Nikotinprodukten unter nikotinabhängigen Personenbei.
Daher fordern wir: alkoholfreie Kassenbereiche sowie tabak- und
nikotinproduktfreie Sicht- und Kassenbereichein allen Lebensmittelgeschäften!
Die Zahl der Spontankäufe von hochprozentigem Alkohol sowie von Tabak- und
Nikotinprodukten sinkt voraussichtlich, wenn sowohl kleine als auch große
Flaschen nicht im Sichtbereich der Kassenschlange platziert werden. Ebenso
steigt die Kaufbarriere, wenn die genannten Getränke und Produkte nur auf
Nachfrage beim Personal ausgegeben werden können.
Für Tabak- und Nikotinprodukte kann hierfür ein System analog zur Ausgabe von
Rasierklingen eingeführt werden: Kund:innen wählen im Laden einen Bon oder eine
neutrale Produktkarte aus und lösen diese an der Kasse ein. Das Produkt selbst
wird anschließend durch das Kassenpersonal ausgegeben. So können Tabak- und
Nikotinprodukte aus dem unmittelbaren Sicht- und Zugriffsbereich der
Kassenschlange entfernt werden, ohne den Arbeitsablauf der Beschäftigten im
Einzelhandel unverhältnismäßig zu erschweren. Die gesetzlich vorgeschriebene
Alterskontrolle bleibt dabei selbstverständlich bestehen.
Unter Tabak- und Nikotinprodukten verstehen wir insbesondere Zigaretten,
Zigarren, Zigarillos, Dreh- und Feinschnittabak, Tabakerhitzer, E-Zigaretten,
Vapes, nikotinhaltige Liquids, Nikotinbeutel und vergleichbare Produkte.
Antragsbegründung
erfolgt mündlich
