| Veranstaltung: | Landeskonferenz der Jusos Thüringen 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8 Antragsberatung |
| Antragsteller*in: | Jusos Erfurt (dort beschlossen am: 18.09.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 18.09.2025, 18:43 |
S6: Gleichstellung von BOS-ähnlichen Bereitschaftsdiensten im Einsatzfall
Antragstext
Die Landeskonferenz der Jusos Thüringen möge beschließen:
Wir fordern, dass Fahrten von BOS-ähnlichen Bereitschaftsdiensten im Einsatzfall
rechtlich den Fahrten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BOS) im Falle der Abwendung unmittelbarer Gefahr bzw. zur Verminderung der
Auswirkungen von Ereignissen mit katastrophalem Ausmaß gleichgestellt werden,
einschließlich der Berechtigung zur Nutzung von Sondersignal und Wegerecht.
Antragsbegründung
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – darunter Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie Katastrophenschutzorganisationen – sind ein zentraler Bestandteil der Gefahrenabwehr und öffentlichen Sicherheit. Sie sichern im Notfall Menschenleben, schützen Sachwerte und sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Um diese Aufgaben effektiv zu erfüllen, gewährt ihnen die Straßenverkehrsordnung Sonderrechte, einschließlich der Nutzung von Sondersignal und Wegerecht, um schnell und sicher zum Einsatzort zu gelangen.
BOS-ähnliche Bereitschaftsdienste sind Organisationen oder Dienste, die im Einsatzfall Aufgaben mit vergleichbarer Dringlichkeit und Verantwortung wie Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wahrnehmen und kurzfristig Gefahren abwenden oder kritische Infrastruktur sichern.
BOS-ähnliche Bereitschaftsdienste übernehmen im Bereitschaftsfall Aufgaben, die in ihrer Dringlichkeit und Verantwortung den Tätigkeiten der BOS entsprechen. Dazu zählen beispielsweise technische Hilfsdienste, kritische Infrastrukturbetreiber oder bestimmte Notfalldienste, die bei Ausfällen oder Störungen kurzfristig reagieren müssen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist eine rechtliche Gleichstellung mit BOS-Fahrten erforderlich, damit auch sie im Ernstfall ohne Zeitverlust und rechtssicher handeln können.
Bisher ist es so, dass diese Fahrten, sofern sie der Abwendung von Gefahren bzw. zur Verminderung der Auswirkungen von Ereignissen mit katastrophalem Ausmaß dienen, kein Sonderrecht genießen, auch wenn das Fahrzeug mit einer entsprechenden Anlage zur Darstellung von Blaulicht und sogenanntem Martinshorn ausgestattet ist. Ferner gilt für diese Fahrten bzw. für den im Bereitschaftsfall alarmierte Person der rechtfertigende Notstand.
Dies führt jedoch in der Praxis zu Unsicherheiten und Verzögerungen: Bereitschaftspersonal muss im Straßenverkehr auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen, obwohl ein schnelles Eingreifen entscheidend
sein kann. Solche Verzögerungen können die Abwehr von Gefahren verzögern, Menschenleben gefährden und Schäden an kritischer Infrastruktur erhöhen.
Darüber hinaus sorgt die fehlende rechtliche Gleichstellung dafür, dass Einsatzkräfte von BOS-ähnlichen Diensten sich im Ernstfall in einer Grauzone bewegen, in der sie zwar moralisch und faktisch verpflichtet sind, schnell zu handeln, rechtlich jedoch potenziellen Risiken ausgesetzt sind. Dies kann abschreckend wirken und den Einsatzwillen mindern.
Die Gleichstellung mit BOS-Fahrten schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen: Sie ermöglicht es den Einsatzkräften, im Ernstfall schnell und rechtssicher zu reagieren, erhöht die Effizienz der Gefahrenabwehr und trägt zur Sicherheit der Bevölkerung bei. Gleichzeitig werden Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen transparent geregelt, was sowohl für die Einsatzkräfte als auch für die Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist.
Nicht zuletzt signalisiert eine solche Gleichstellung auch die gesellschaftliche Anerkennung der wichtigen Arbeit von BOS-ähnlichen Bereitschaftsdiensten. Sie würdigt den hohen Grad an Verantwortung, den diese Personen übernehmen, und stärkt die Motivation, sich auch unter schwierigen Bedingungen für die öffentliche Sicherheit einzusetzen.
Aus diesen Gründen ist es erforderlich, BOS-ähnliche Bereitschaftsdienste im Einsatzfall rechtlich gleichzustellen und ihnen die Nutzung von Sondersignal und Wegerecht zu ermöglichen. Dies stellt sicher, dass sie ihrer Verantwortung effektiv, sicher und rechtlich abgesichert nachkommen können.
Motivation dieses Antrages:
Der Initiator dieses Antrages nimmt unter Umständen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit an der Bereitschaft des Notfallmanagements der DB InfraGO AG teil. Gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ist die DB InfraGO AG als Infrastrukturunternehmen verpflichtet, die Sicherheit des Bahnbetriebs und der kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Dies schließt insbesondere die kurzfristige Abwehr von Gefahren, die Sicherstellung der Betriebsabläufe und die Minimierung von Schäden bei Störungen oder Ausfällen ein.
Neben der DB InfraGO AG gibt es zahlreiche weitere Organisationen und Tätigkeiten, die Aufgaben von vergleichbarer Dringlichkeit und Verantwortung wahrnehmen. Dazu zählen beispielsweise Betriebsaufsichten von Verkehrsunternehmen, Werksaufsichten, Betreiber kritischer Infrastruktur sowie andere Notfalldienste, die bei Ausfällen oder Störungen schnell reagieren müssen. Auch diese Personen übernehmen im Einsatzfall Verantwortung für die Sicherheit von Menschen, Sachwerten oder der Infrastruktur und müssen kurzfristig handeln können.
Für alle diese BOS-ähnlichen Bereitschaftsdienste ist eine rechtliche Gleichstellung mit den Fahrten von BOS von entscheidender Bedeutung. Sie schafft Klarheit über Rechte und Pflichten, minimiert Haftungsrisiken und ermöglicht ein schnelles, sicheres und rechtlich abgesichertes Handeln im Ernstfall. Gleichzeitig würdigt sie die
gesellschaftlich relevante Arbeit dieser Dienste und stärkt deren Motivation, im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu handeln.
Änderungsanträge
- Ä1 (KV Jena, Eingereicht)
