C2NEU2: C2 Thüringer Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz (LADBG)
| Veranstaltung: | Landesausschuss 2020 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Antragsberatung der übrigen LaKo Anträge |
| Status: | Geprüft |
| Angelegt: | 24.11.2020, 13:37 |
| Antragshistorie: |
| Veranstaltung: | Landesausschuss 2020 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Antragsberatung der übrigen LaKo Anträge |
| Status: | Geprüft |
| Angelegt: | 24.11.2020, 13:37 |
| Antragshistorie: | Version 1 |
• Einführung einer Beweiserleichterung bei schlüssigem Klagevorbringen
dergestalt, dass der Freistaat die individuelle Maßnahme begründen und
rechtfertigen muss. Dabei sollen auch maßgebliche behördeninterne
Entscheidungsprozesse offengelegt werden.
• Wurden während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt (Bodycam etc.) oder
hätten während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt werden müssen, die
aufgrund eines Verschuldens der Behörde im Verfahren nicht verfügbar sind,
gelten die Tatsachen, die sie beweisen sollten zu Lasten des Freistaates als
zugestanden. Gleiches gilt für die Erhebung von Beweismitteln.
Personen in Thüringen sind regelmäßig diskriminierenden und rechtswidrigen Handlungen ausgesetzt. Um das Maß an Diskriminierung durch die öffentliche Hand zu reduzieren und zugleich die Möglichkeiten des effektiven Rechtsschutzes für Betroffenen rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu verbessern ist das LADBG nötig.
Während im privaten Wirtschaftsverkehr das AGG Personen einen breiten Schutz vor Diskriminierung biete, besteht ein solcher Schutz im Verhältnis zum Staat nicht. Im Rahmen des LADBG werden daher alle Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status durch die öffentliche Hand verboten. Verboten sind sowohl mittelbare als auch unmittelbarer Diskriminierungen sowie die Anweisung zur Durchführung einer Diskriminierung.
Wenn Personen in Thüringen Regressansprüche gegen den Freistaat geltend machen, finden sie oftmals erhebliche Beweislastnachteile zu ihren Ungunsten vor. Diese Nachteile ergeben sich einerseits aus dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz und andererseits aus einem fragwürdigen Aussageverhalten von Mitgliedern der Ordnungsbehörden.
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