Veranstaltung: | Landesausschuss 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Antragsberatung der übrigen LaKo Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesausschuss Jusos Thüringen |
Beschlossen am: | 15.11.2020 |
Eingereicht: | 24.11.2020, 13:37 |
Antragshistorie: | Version 1 |
C2 Thüringer Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz (LADBG)
Beschlusstext
Die SPD in Thüringen wird sich für die Einführung eines
Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz einsetzen.
Im Zuge dessen werden folgende Punkte gesetzlich geregelt:
• Verlagerung von Ansprüchen aus Thüringer Staatshaftungsnormen an die
Verwaltungsgerichte.
• Einführung einer Beweiserleichterung bei schlüssigem Klagevorbringen
dergestalt, dass der Freistaat die individuelle Maßnahme begründen und
rechtfertigen muss. Dabei sollen auch maßgebliche behördeninterne
Entscheidungsprozesse offengelegt werden.
• Wurden während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt (Bodycam etc.) oder
hätten während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt werden müssen, die
aufgrund eines Verschuldens der Behörde im Verfahren nicht verfügbar sind,
gelten die Tatsachen, die sie beweisen sollten zu Lasten des Freistaates als
zugestanden. Gleiches gilt für die Erhebung von Beweismitteln.
Begründung
Personen in Thüringen sind regelmäßig diskriminierenden und rechtswidrigen Handlungen ausgesetzt. Um das Maß an Diskriminierung durch die öffentliche Hand zu reduzieren und zugleich die Möglichkeiten des effektiven Rechtsschutzes für Betroffenen rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu verbessern ist das LADBG nötig.
Antidiskriminierung
Während im privaten Wirtschaftsverkehr das AGG Personen einen breiten Schutz vor Diskriminierung biete, besteht ein solcher Schutz im Verhältnis zum Staat nicht. Im Rahmen des LADBG werden daher alle Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status durch die öffentliche Hand verboten. Verboten sind sowohl mittelbare als auch unmittelbarer Diskriminierungen sowie die Anweisung zur Durchführung einer Diskriminierung.
Bei einem Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, soll den Betroffenen ein Schadenersatz zustehen.
Beweiserleichterung
Wenn Personen in Thüringen Regressansprüche gegen den Freistaat geltend machen, finden sie oftmals erhebliche Beweislastnachteile zu ihren Ungunsten vor. Diese Nachteile ergeben sich einerseits aus dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz und andererseits aus einem fragwürdigen Aussageverhalten von Mitgliedern der Ordnungsbehörden.
Um diesen Nachteil auszugleichen werden folgende Punkte gesetzlich geregelt:
- Verlagerung von Ansprüchen aus Thüringer Staatshaftungsnormen an die Verwaltungsgerichte.
- Einführung einer Beweiserleichterung bei schlüssigem Klagevorbringen dergestalt, dass der Freistaat die individuelle Maßnahme begründen und rechtfertigen muss. Dabei sollen auch maßgebliche behördeninterne Entscheidungsprozesse offengelegt werden.
- Bodycams werden umfassend eingesetzt. Ihre Verwendung ist verpflichtend für den Fall das unmittelbarer Zwang eingesetzt wird.
- Wurden während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt (Bodycam etc.) oder hätten während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt werden müssen, die aufgrund eines Verschuldens der Behörde im Verfahren nicht verfügbar sind, gelten die Tatsachen, die sie beweisen sollten zu Lasten des Freistaates als zugestanden. Gleiches gilt für die Erhebung von Beweismitteln.