| Antrag: | Wahlhelfende freistellen – demokratische Infrastruktur sichern |
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| Antragsteller*in: | Fabian Rossa (Jusos Erfurt) (Jusos Erfurt) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 19:02 |
Ä1 zu R06: Wahlhelfende freistellen – demokratische Infrastruktur sichern
Antragstext
Von Zeile 3 bis 5:
Wahlvorstand oder -ausschuss tätig waren, einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag unmittelbar nach dem jeweiligen WahltagSonderurlaubstag erhalten. Arbeitgebende und Ausbildungsstätten sollen gesetzlich verpflichtet werden, diese Freistellung zu
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leisten oft von den frühen Morgenstunden bis weit nach Mitternacht ununterbrochenen Dienst bei der Stimmauszählung, sodass eine Erholungspauseein Ausgleich zur Erholung sowohl gesundheitlich wertvoll als auch, zur Aufwertung von ehrenamtlichem demokratischen Engagement, angemessen ist. Besonders am Folgetag notwendig istanschließenden Werktag ist es für viele Beschäftigte hilfreich, eine Freistellung zu erhalten, um die Gesundheitnächtliche Arbeit bei der ehrenamtlich Engagierten zu schützen und ihre Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz nichtWahlauszählung auszugleichen. Es soll jedoch ebenso möglich sein, den Sonderurlaub an einem anderen Tag, zu gefährdenwählen, wenn es im Interesse des:der Beschäftigten liegt.
Von Zeile 20 bis 27:
Landeswahlgesetz, sowie im Bundeswahlgesetz geschaffen wird, die Arbeitgebenden vorschreibt,
Wahlhelfende am ersten auf den Wahltag folgenden Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen.Wahlhelfenden einen Sonderurlaubstag unter Fortzahlung der Vergütung zu ermöglichen
schulische Auszubildende und Studierende, die als Wahlhelfer:in tätig waren, ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung von Unterricht, Berufsschule oder Pflichtveranstaltungen
an diesem Tagam Folgetag erhalten sollen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen.
