| Antrag: | Born to be Wild - Schluss mit Wildtierhaltung in Zirkus und Zoo |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Max Kössendrup (Weimar) |
| Status: | Angenommen |
| Abstimmungsergebnis: | Ja: 19, Nein: 18, Enthaltungen: 7 |
| Eingereicht: | Heute, 08:25 |
Ä1 zu D01: Born to be Wild - Schluss mit Wildtierhaltung in Zirkus und Zoo
Titel
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Born to be Wild - Schluss mit Wildtierhaltung im Zirkus
Antragstext
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Auch bei Zoos und Tierparks fehlt bislang eine klare Beschlusslage. Rechtliche Grundlage ist bundesweit § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der die EU-Zoo-Richtlinie (1999/22/EG) umsetzt, ergänzt durch das allgemeine Tierschutzgesetz (TierSchG), insbesondere die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren nach § 11 TierSchG.
§ 42 BNatSchG sieht für Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Betrieb eines Zoos eine Genehmigungspflicht vor. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind (u. a. Erhaltung der biologischen Vielfalt, tiergerechte Unterbringung, Vorbeugung vor Ausbruch der Tiere, tierärztliche Betreuung, Dokumentation). Das Gesetz regelt damit lediglich, unter welchen Bedingungen Wildtierhaltung in Zoos zulässig ist. Ein grundsätzliches Verbot der Wildtierhaltung sieht es allerdings nicht vor. Erst bei Verstößen gegen diese Auflagen kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen und im äußersten Fall den Zoo ganz oder teilweise schließen. Zusätzlich sind kleinere Einrichtungen mit maximal fünf Arten Schalenwild oder maximal 20 Tieren anderer wild lebender Arten vom Zoo-Begriff und damit von der strengeren Genehmigungspflicht ausgenommen. Das eröffnet eine Lücke, durch die kleinere Tierparks und Gehege einer schwächeren Kontrolle unterliegen.
Kritiker:innen, darunter Tierschutzorganisationen wie PETA sowie zahlreiche Tierschutzvereine, führen an, dass viele Tiere in Zoos aufgrund von Platzmangel und artwidriger Haltung erkranken, Verhaltensstörungen entwickeln und eine geringere Lebenserwartung haben als in freier Wildbahn. Besonders betroffen sind Arten mit großem Bewegungs- oder Sozialbedürfnis wie Eisbären, Elefanten oder Großkatzen.
Wir sind der Auffassung, dass die dauerhafte Gefangenhaltung von Wildtieren zu Unterhaltungs- und kommerziellen Zwecken, ob im Zirkus oder im Zoo, mit einem zeitgemäßen Verständnis von Tierwohl nicht vereinbar ist und beide Bereiche konsequent adressiert werden müssen.
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Ein vollständiges Verbot der Neugründung und des Weiterbetriebs von Zoos, Tierparks und vergleichbaren Einrichtungen, die Wildtiere zur Zurschaustellung halten, umgesetzt über eine entsprechende Änderung des § 42 BNatSchG (Genehmigungsversagung für die Wildtierhaltung zu Zurschaustellungszwecken) in Verbindung mit einer Anpassung des § 11 TierSchG. Die derzeitige Ausnahme für kleinere Einrichtungen mit bis zu 20 Wildtieren bzw. fünf Schalenwildarten (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG) lehnen wir als zusätzliches Schlupfloch ab.
Die SPD-Landtagsfraktion Thüringen wird aufgefordert, sich über den Bundesrat für ein umfassendes bundesweites Verbot der Wildtierhaltung in Zirkussen und Zoos einzusetzen.
Keine Vermietung landeseigener und kommunaler Flächen in Thüringen an Zirkusbetriebe, die Wildtiere mitführen, sowie keine weitere Genehmigung oder Bezuschussung von Zoos mit Wildtierhaltung, bis ein bundesweites Verbot in Kraft tritt.
Für die Übergangszeit setzen wir uns für die Förderung von Auffangstationen und Sanctuaries für aus Zirkus- und Zoohaltung abgegebene Wildtiere sowie für Unterstützungsangebote beim Berufswechsel für betroffene Beschäftigte ein
