| Antrag: | Es gibt kein Anrecht auf Sex - Prostitutionspolitik neu denken |
|---|---|
| Antragsteller*in: | KV Erfurt (dort beschlossen am: 09.09.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Heute, 08:11 |
Ä2 zu P01: Es gibt kein Anrecht auf Sex - Prostitutionspolitik neu denken
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Die Umsetzung eines reinen Sexkaufverbots ist jedoch nicht ausreichend, es muss von umfassendenbraucht umfassende, dauerhaft finanzierten sozialenfinanzierte soziale Alternativen begleitet werden, damit Menschen nicht in noch unsicherere Verhältnisse gedrängt werden. Die
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Den SexkaufZuhälterei zu kriminalisieren, nicht die Menschen in der Prostitution.Der KaufDas Profitieren aus dem Verkauf sexueller Dienstleistungen anderer soll künftig verboten werden. Menschen in der Prostitution dürfen weder für das Anbieten sexueller
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oder erzwingen. Die polizeiliche Ermittlungspraxis muss sich konsequent auf die
NachfrageseiteZuhälterseite richten, ohne dass Sexarbeiter:innen dabei selbst identifiziert, kontrolliert oder ihre Arbeitsorte öffentlich gemacht
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Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand auf, sich im laufenden Reformprozess aktiv für einen Perspektivwechsel
hin zum Nordischen Modelleinzusetzen. Bei der konkreten Ausgestaltung müssen Sexarbeiter:innen-
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Prostitution geschult werden. Polizeiliche Fortbildungen müssen dabei ausdrücklich eine
nachfrageorientiertezuhältereiorientierte, sexarbeiter:innen-schonende Ermittlungspraxis vermitteln, die Sicherheitsmaßnahmen unter
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Schutz vulnerabler Gruppen.
Bei der konkreten Ausgestaltungeines Sexkaufverbotsmüssen besondere Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Menschen mit
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Verpflichtende Resozialisierungs-Workshops für verurteilte Freier.
Personen, die wegendes KaufsÜbergriffigkeit und Gewalt im Rahmen der Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen oder wegen sonst frauenfeindlicher Gewalt verurteilt werden, sollen zur Teilnahme an Workshops verpflichtet werden, die über
“Sexarbeit” ist keine gewöhnliche Marktbeziehung zwischen gleichberechtigten
Vertragspartner:innen, sondern findet in einer Gesellschaft statt, in der
Einkommen, Vermögen, Geschlecht, Herkunft, Aufenthaltsstatus und soziale
Sicherheit ungleich verteilt sind. Individuelle Entscheidungen für Prostitution
sind anzuerkennen, daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sie unter
Bedingungen sozialer und ökonomischer Gleichheit getroffen werden. Eine
feministische Politik muss deshalb sowohl die individuelle Selbstbestimmung von
Menschen als auch die strukturellen Bedingungen anerkennen, unter denen diese
Selbstbestimmung stattfindet. Prostitution und Menschenhandel dürfen jedoch
nicht pauschal gleichgesetzt werden. Nicht jede Person in der Prostitution ist
Opfer von Menschenhandel, aber gleichzeitig kann Ausbeutung auch innerhalb eines
legalen Prostitutionsmarktes stattfinden.
Prostitutionspolitik darf daher nicht allein die Bedingungen innerhalb des
bestehenden Marktes regulieren, sondern muss auch dessen Nachfrage und
gesellschaftliche Voraussetzungen in den Blick nehmen. Entscheidend ist, die
tatsächlichen Handlungsspielräume der Menschen zu erweitern, Ausbeutung zu
verhindern und zugleich die Nachfrage nach käuflichem Sex kritisch zu
hinterfragen. Die Verantwortung innerhalb des Prostitutionsmarktes gehört auf
die Nachfrageseite und auf diejenigen zu richten, die aus der Prostitution
anderer Profit ziehen.
Der bisherige deutsche Regulierungsansatz hat diese strukturellen Probleme nicht
ausreichend gelöst. Die Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes zeigt, dass
bestehende Schutzmechanismen nur teilweise greifen und insbesondere die
Anmeldungs- und Ausweispflicht für manche Menschen stigmatisierend und
abschreckend wirken können. Gleichzeitig bleibt ein erheblicher Teil des
Prostitutionsgeschehens außerhalb staatlicher Schutz- und Kontrollstrukturen.
Eine grundlegende Neubewertung der deutschen Prostitutionspolitik ist damit
zwingend.
Die Zustimmung zu sexuellen Handlungen ist kein beliebig handelbares Gut,
sondern setzt voraus, dass sie jederzeit frei, ohne Zwang und ohne existenzielle
Konsequenzen widerrufen werden kann. Wird diese Zustimmung gegen Bezahlung
erteilt, unter dem Druck von Armut, Schulden oder fehlenden Alternativen, ist
sie keine freie Willensbekundung. Prostitution lässt sich daher nicht wie ein
gewöhnliches Dienstleistungsverhältnis behandeln, in dem Angebot und Nachfrage
allein durch Vertragsfreiheit legitimiert werden. Geld kann eine Handlung
erzwingen, aber es kann keine echte, selbstbestimmte Zustimmung herstellen.
Damit stellt sich jedoch nicht nur die Frage nach den individuellen Bedingungen
der Zustimmung, sondern auch nach den gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen
sexuelle Verfügbarkeit als käuflich gedacht wird. Diese Vorstellung ist Ausdruck
patriarchaler Verhältnisse, in denen der Zugang zu weiblich gelesenen Körpern
historisch als käuflich und verfügbar konstruiert wird und Männlichkeit sich
auch über die Fähigkeit definiert, sich diesen Zugang zu erkaufen. Ein Recht auf
käuflichen Sex heißt deshalb, genau diese patriarchale Vorstellung
fortzuschreiben, dass sexuelle Verfügbarkeit ein einlösbarer Anspruch sein
könne, statt an die freie Entscheidung eines Gegenübers gebunden zu sein.
Wir fordern deshalb einen Perspektivwechsel: Nicht die Person, die sexuelle
Dienstleistungen anbietet, soll kriminalisiert werden, sondern die Nachfrage
nach käuflichem Sex soll reduziert und sanktioniert werden. Das Nordische Modell
verbindet die Entkriminalisierung von Menschen in der Prostitution mit der
Strafbarkeit des Sexkaufs sowie einer konsequenten Bekämpfung von Zuhälterei,
Menschenhandel und der Profiterzielung aus der Prostitution anderer.
Die Umsetzung eines reinen Sexkaufverbots ist jedoch nicht ausreichend, es muss braucht umfassende, dauerhaft
von umfassendenfinanzierten sozialenfinanzierte soziale Alternativen begleitet werden,
damit Menschen nicht in noch unsicherere Verhältnisse gedrängt werden. Die
Kritik aus der Sexarbeitsbewegung und die internationale Forschung zu den
Auswirkungen des Nordischen Modells müssen dabei berücksichtigt werden. Die
Forschungslage ist dabei jedoch nicht einheitlich. Neben Hinweisen auf einen
Rückgang bestimmter Formen von Prostitution gibt es auch Befunde zu
Verlagerungseffekten und möglichen Risiken für Menschen in der Prostitution.
Diese Risiken müssen bei der konkreten Ausgestaltung konkret berücksichtigt und
durch soziale, rechtliche und institutionelle Schutzmaßnahmen minimiert werden.
Unser Ziel ist keine Politik gegen Menschen in der Prostitution und keine
moralische Bewertung von Sexualität und ihrer Auslebung. Wir wollen vielmehr die
gesellschaftlichen Bedingungen verändern, unter denen Menschen aufgrund von
Armut, fehlender sozialer Sicherheit oder Abhängigkeit auf den Verkauf sexueller
Dienstleistungen angewiesen sein können. Selbstbestimmung bedeutet für uns
deshalb nicht nur die formale Freiheit, eine Entscheidung zu treffen, sondern
auch die reale Möglichkeit zu schaffen, sich ´frei zu entscheiden.
Wir fordern deshalb:
Den SexkaufZuhälterei zu kriminalisieren, nicht die Menschen in der Prostitution.Der KaufDas Profitieren aus dem Verkauf sexueller Dienstleistungen anderer soll künftig verboten werden. Menschen
in der Prostitution dürfen weder für das Anbieten sexueller
Dienstleistungen kriminalisiert noch mit Bußgeldern oder anderen
Sanktionen belegt werden. Zuhälterei, Menschenhandel und die Erzielung von
Profiten aus der Prostitution anderer müssen konsequent strafrechtlich
verfolgt werden. Die gesetzliche Definition von Zuhälterei und
Profiterzielung aus der Prostitution anderer muss dabei eng gefasst werden
und darf klassische Sicherheits- und Solidarmaßnahmen unter
Sexarbeiter:innen nicht erfassen. Insbesondere dürfen die gemeinsame
Anmietung von Arbeitsräumen durch zwei oder mehr Personen zum Zweck der
gegenseitigen Sicherheit, die Zusammenarbeit mit Kolleg:innen (z. B.
gegenseitige Begleitung, gemeinsame Warnsysteme vor gefährlichen Freiern)
sowie private, nicht-ausbeuterische Partnerschaften nicht als Zuhälterei
verfolgt werden. Ebenso dürfen Vermieter:innen, die in Kenntnis der
Tätigkeit gutgläubig Wohn- oder Arbeitsraum zur Verfügung stellen, sowie
Anbieter:innen digitaler Zahlungsdienste nicht automatisch strafrechtlich
belangt werden. Strafbar bleiben ausschließlich Personen, die gezielt aus
der Ausbeutung, Nötigung oder wirtschaftlichen Abhängigkeit anderer
finanziellen Profit ziehen oder Prostitution organisieren, kontrollieren
oder erzwingen. Die polizeiliche Ermittlungspraxis muss sich konsequent
auf dieNachfrageseiteZuhälterseite richten, ohne dass Sexarbeiter:innen dabei selbst
identifiziert, kontrolliert oder ihre Arbeitsorte öffentlich gemacht
werden.
Dieser Perspektivwechsel weg von der Kriminalisierung Anbietender ist die
zentrale Lehre sowohl aus der ProstSchG-Evaluation, die eine
stigmatisierende und abschreckende Wirkung der Anmeldepflicht belegt, als
auch aus der internationalen Forschung zum Vertrauensverlust gegenüber
Behörden. Die enge Fassung des Zuhälterei-Tatbestands wiederum ist
notwendig, weil die Erfahrungen aus Irland, Frankreich und Norwegen
zeigen, dass ein zu weit gefasster Tatbestand genau die
Sicherheitsmaßnahmen kriminalisiert, die Sexarbeiter:innen heute noch
legal zur Verfügung stehen.
Dauerhaft finanzierte und niedrigschwellige Ausstiegsmöglichkeiten.
Bund, Länder und Kommunen müssen umfassende, freiwillige und
niedrigschwellige Ausstiegsprogramme schaffen und dauerhaft finanzieren.
Dazu gehören insbesondere sicherer Wohnraum, Unterstützung bei Schulden,
Zugang zu Bildung und Qualifizierung, Sprachförderung, psychosoziale
Beratung und Unterstützung beim Übergang in existenzsichernde
Beschäftigung. Ausstiegs- und Unterstützungsangebote dürfen sich dabei
aber nicht auf die freiwillige Meldung von Betroffenen verlassen, sondern
müssen durch durch aufsuchende Bildungsarbeit aktiv Kontakt zu Menschen in
der Prostitution herstellen, auch außerhalb gemeldeter oder behördlich
bekannter Strukturen. Zudem darf die gutgläubige Vermietung von Wohnraum
an Menschen in der Prostitution nicht zu einer Kriminalisierung von
Vermieter:innen führen, um Wohnungslosigkeit und eine zusätzliche
Verdrängung in unsichere Verhältnisse zu vermeiden.
Ohne reale Alternativen droht ein Sexkaufverbot, wie die schwedische
Forschung nahelegt, Nachfrage und Ausbeutung lediglich zu verlagern statt
zu verringern: Wohnraum, Schuldnerberatung, Qualifizierung und
Sprachförderung adressieren genau jene strukturellen Zwänge (Armut,
Verschuldung, fehlender Aufenthaltsstatus), die laut BKA-Lagebild und
ProstSchG-Evaluation Ausbeutung begünstigen.
Stärkung des Aufenthalts- und Opferschutzes.
Betroffene von Menschenhandel und schwerer Ausbeutung müssen unabhängig
von ihrer Aussagebereitschaft Zugang zu Schutz, Beratung und einem
sicheren Aufenthaltsstatus erhalten. Niemand darf aus Angst vor
Abschiebung davon abgehalten werden, Hilfe zu suchen. Damit Betroffene
sich nicht aus Angst vor aufenthalts- oder ordnungsrechtlichen
Konsequenzen dem Kontakt mit Hilfsstrukturen entziehen, muss zwischen
Sozial-, Gesundheits- und Ausstiegsangeboten einerseits und Ausländer- und
Ordnungsbehörden andererseits strikte Trennung bestehen. Mitarbeiter:innen
von Beratungsstellen, Ausstiegsprogrammen und aufsuchender Sozialarbeit
dürfen nicht zur Weitergabe von Daten an Ausländerbehörden verpflichtet
werden, und die Inanspruchnahme dieser Angebote darf keine
aufenthaltsrechtlichen Folgen mit sich bringen.
Die ethnografische Forschung aus Skandinavien zeigt, dass Angst vor
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen Betroffene von Anzeigen abhält. Ein
von der Aussagebereitschaft entkoppelter Schutzanspruch ist deshalb
notwendig, um genau diesen Effekt zu vermeiden.
Eine grundlegende Neubewertung der deutschen Prostitutionspolitik.
Die Ergebnisse der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes und die
Arbeit der Prostituiertenschutz-Kommission müssen ernst genommen und in
die politische Debatte einbezogen werden. Wir fordern deshalb die SPD-
Bundestagsfraktion und den SPD-Parteivorstand auf, sich im laufenden
Reformprozess aktiv für einen Perspektivwechselhin zum Nordischen Modell
einzusetzen. Bei der konkreten Ausgestaltung müssen Sexarbeiter:innen-
Selbstorganisationen, Ausstiegsorganisationen sowie Betroffene von
Menschenhandel aktiv einbezogen werden, etwa im Rahmen der laufenden
Konsultationen der Prostituiertenschutz-Kommission.
Die Evaluation und die neu eingesetzte Kommission bieten ein konkretes
politisches Zeitfenster, das wir aktiv nutzen wollen, statt es der
Fachdebatte allein zu überlassen.
Mehr Fachwissen und Sensibilisierung.
Polizei, Justiz, Verwaltung, Gesundheitswesen und Sozialarbeit müssen
umfassend zu Menschenhandel, sexueller Ausbeutung, patriarchalen
Machtverhältnissen und den besonderen Lebenslagen von Menschen in der
Prostitution geschult werden. Polizeiliche Fortbildungen müssen dabei
ausdrücklich einenachfrageorientiertezuhältereiorientierte, sexarbeiter:innen-schonende
Ermittlungspraxis vermitteln, die Sicherheitsmaßnahmen unter
Sexarbeiter:innen nicht mit Zuhälterei verwechselt.
Die Wirksamkeit jeder Reform hängt maßgeblich davon ab, ob diese
Institutionen die Unterscheidung zwischen Prostitution, Ausbeutung und
Menschenhandel in der Praxis treffen können.
Mehr gesellschaftliche Aufklärung.
Die Zusammenhänge zwischen Prostitution, Geschlechterungleichheit, Armut,
Migration, Menschenhandel und sexualisierter Gewalt müssen stärker
thematisiert werden. Insbesondere junge Menschen sollen frühzeitig für
Geschlechtergerechtigkeit, Konsens und die Kritik an
geschlechtsspezifischen Machtverhältnissen sensibilisiert werden.
Gesellschaftliche Aufklärung wirkt präventiv gegenüber der Nachfrageseite,
die laut ProstSchG-Evaluation ganz überwiegend männlich ist.
Schutz vulnerabler Gruppen.
Bei der konkreten Ausgestaltungeines Sexkaufverbotsmüssen besondere
Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Menschen mit
Behinderungen, die auf Formen von Sexualassistenz oder vergleichbare
Unterstützungsangebote angewiesen sein können. Schutz vor Ausbeutung und
selbstbestimmte Teilhabe müssen zusammengedacht werden.
Ein pauschales Sexkaufverbot ohne Differenzierung könnte Menschen mit
Behinderungen den Zugang zu legitimer Sexualassistenz erschweren, was
diese Forderung ausdrücklich verhindern soll.
Verpflichtende Resozialisierungs-Workshops für verurteilte Freier.
Personen, die wegendes KaufsÜbergriffigkeit und Gewalt im Rahmen der Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen oder wegen sonst frauenfeindlicher Gewalt verurteilt
werden, sollen zur Teilnahme an Workshops verpflichtet werden, die über
die Lebensrealität von Menschen in der Prostitution, die Zusammenhänge mit
Menschenhandel und Ausbeutung sowie über Konsens und patriarchale
Machtverhältnisse aufklären. Ziel ist nicht allein die Bestrafung, sondern
eine tatsächliche Verhaltens- und Einstellungsänderung, die einer erneuten
Tatbegehung vorbeugt. Die Gebühren für diese Workshops sollen von den
Verurteilten selbst getragen werden.
Ein Bußgeld allein wirkt nämlich nicht notwendigerweise verhaltensändernd,
wenn die zugrunde liegenden patriarchalen Vorstellungen von käuflicher
sexueller Verfügbarkeit unangetastet bleiben. Verpflichtende
Aufklärungsworkshops setzen genau dort an und verbinden Sanktion mit
tatsächlicher Resozialisierung. Die Gebühren für diese Workshops sollen
von den Verurteilten selbst getragen werden.
Zur Finanzierung dieser Angebote sollen neben einer dauerhaften, verlässlichen
Grundfinanzierung aus öffentlichen Haushalten zusätzlich Bußgelder und
verpflichtende Workshop-Gebühren verurteilter Freier herangezogen werden, um die
finanzielle Verantwortung konsequent auf die Nachfrageseite zu verlagern.
