| Antrag: | Bessere Aufklärung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: für eine Landesregelung zum interkollegialen ärztlichen Austausch |
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| Antragsteller*in: | Jusos Kyffhäuserkreis (dort beschlossen am: 17.09.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Gestern, 12:24 |
Ä1 zu R07: Bessere Aufklärung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: für eine Landesregelung zum interkollegialen ärztlichen Austausch
Antragstext
Von Zeile 5 bis 6:
Wir, Das Bundeskinderschutzgesetz (KKG) erlaubt eine pseudonymisierte Beratung über eine insoweit erfahrene Fachkraft (Insofa) sowie in nächster Instanz bzw. bei akuter Gefahr die Meldung an das Jugendamt. Für eine Weitergabe von Informationen oder Rücksprache mit anderen Ärzt:innen ist jedoch eine Schweigepflichtsentbindung nötig (§203 StGB). Gerade bei einer möglichen Täterschaft der Sorgeberechtigten ist von einer Zustimmung dazu oft nicht auszugehen. In akuten Ausnahmefällen kann ein direkter Austausch unter Kolleg:innen über den rechtfertigenden Notstand straffrei bleiben (§34 StGB, Erlaubnistatbestand).
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern 2021 die Möglichkeit eröffnet, den interkollegialen Austausch landesrechtlich zu regeln. Ein gesetzlich verankerter, unkomplizierter Datenabgleich zwischen Kinderarztpraxen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (wie seitdem u.a. in Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt oder Bayern geschaffen) existiert in Thüringen jedoch nicht. Thüringen folgt somit lediglich den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes (§4 KKG).
Aus diesem Grund fordern wir, die Jusos Thüringen, fordern die SPD-Landtagsfraktion sowie die beteiligten Ressorts dazu auf, eine entsprechende Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
Antragsbegründung
Von Zeile 21 bis 23:
Ärzt:innen möglich. Dies ist jedoch nicht bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung so. Ein direkter Informationsaustausch zwischen Ärzt:innnenen ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten birgt das Risiko eines Verstoßes gegen die
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Das Bundeskinderschutzgesetz (KKG) erlaubt eine pseudonymisierte Beratung über eine insoweit erfahrene Fachkraft (Insofa) sowie in nächster Instanz bzw. bei akuter Gefahr die Meldung an das Jugendamt. Für eine Weitergabe von Informationen oder Rücksprache mit anderen Ärzt:innen ist eine Schweigepflichtsentbindung nötig. Gerade bei einer möglichen Täterschaft der Sorgeberechtigten ist von einer Zustimmung dazu oft nicht auszugehen. In absolut akuten Ausnahmefällen kann ein direkter Austausch unter Kolleg:innen über den rechtfertigenden Notstand straffrei bleiben (§34 StGB, Erlaubnistatbestand).
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern 2021 die Möglichkeit eröffnet, den interkollegialen Austausch landesrechtlich zu regeln. Ein gesetzlich verankerter, unkomplizierter Datenabgleich zwischen Kinderarztpraxen bei Missbrauchsverdacht (wie seitdem u.a. in NRW, Sachsen-Anhalt oder Bayern geschaffen) existiert in Thüringen jedoch nicht. Thüringen folgt (lediglich) den Bundesvorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes (§4 KKG).
