Antrag: | Gemeinnützigkeit den Gemeinnützigen, nicht der Wohlstandslobby |
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Antragsteller*in: | Jusos Nordhausen |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 26.09.2024, 08:15 |
Ä1 zu A3: Gemeinnützigkeit den Gemeinnützigen, nicht der Wohlstandslobby
Antragstext
Von Zeile 24 bis 26:
Unternehmer:innenschaft sind, diese ausgegebene Linie. Diese Zweiklassen-Gesellschaft lehnen wir entschieden ab. In einem ersten Schritt mussmüsste daher dem Wohlstandslobbyverein BdSt die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
In Sachen Gemeinnützigkeit wird in der Bundesrepublik offensichtlich mit
zweierlei Maß gemessen. Während progressiven, linken Organisationen wie den
Vereinen Attac oder Campact die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, bleibt sie bei
neoliberalen und konservativen Lobbyvereinen wie dem Bund der Steuerzahler
(BdSt) bislang unangetastet. Begründet wurde die Aberkennung der
Gemeinnützigkeit von Attac durch das Finanzamt Frankfurt damit, dass sich Attac
„zu politisch“ engagiere. Demnach müsse ein Verein, der die allgemeine Förderung
des demokratischen Staatswesens oder die politische Bildung als Zweck verfolgt,
laut Attac-Urteil stets objektiv, neutral und geistig offen agieren, ohne zu
versuchen, politischen Einfluss im Sinne eigener Auffassungen zu nehmen. Diese
sehr enge Auslegung der Rechtsvorschriften bestätigte der Bundesfinanzhof 2021
in der letzten Instanz.
Der Bund der Steuerzahler ist dagegen mit mehrfacher Bestätigung verbrieft
gemeinnützig. Daran gibt es jedoch berechtigte Zweifel. Selbst bezeichnet sich
der Verein als “Finanzgewissen der Nation”. Dabei generiert er mit
populistischen Forderungen und Kampagnen für einen schlanken Staat, einer harten
Schuldenbremse und häufig spekulativen Behauptungen über öffentliche Ausgaben,
die vermeintlich im Interesse des Großteils der Bevölkerung wären, große mediale
Präsenz. Offensichtlich verstößt der BdSt ebenso gegen das Gebot des Verzichts
auf „Beeinflussung der politischen Willensbildung im Sinne eigener Auffassungen“
– wie ein Rechtsgutachten feststellt. Vielmehr überschritten die einseitigen
Lösungsvorschläge und die konkreten Umsetzungsforderungen an die Politik, die
einzig getragen von Partikularinteressen Vermögender und der
Unternehmer:innenschaft sind, diese ausgegebene Linie. Diese Zweiklassen-
Gesellschaft lehnen wir entschieden ab. In einem ersten Schritt mussmüsste daher dem
Wohlstandslobbyverein BdSt die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
Das löst jedoch das grundlegende Problem nicht. Demokratie braucht das
Engagement von Organisationen und Vereinen, die auch politisch für ihre Zwecke
auftreten und Forderungen aufstellen können. Das ist aber durch die enge
Auslegung des Gemeinnützigkeitsrechts nicht ohne Probleme möglich. Folglich
führen die aktuellen Regeln zu einer weiteren Entpolitisierung der
Zivilgesellschaft, die wir für brandgefährlich halten. Wir schließen uns aus
diesem Grund den Forderungen der Allianz “Rechtssicherheit für politische
Willensbildung” an. Dieses Bündnis setzt sich für eine Novellierung des
Gemeinnützigkeitsrechtes in der Bundesrepublik ein. Es braucht eine Novellierung
der Abgabenordnung und des dazugehörigen Anwendungserlasses, damit wichtige
zivilgesellschaftliche Akteure wie Attac und Campact wieder als gemeinnützig
eingestuft werden können. Konkret unterstützen wir dabei folgende Forderungen:
Die Liste gemeinnütziger Zwecke gem. § 52 II AO muss um die Förderung der
Menschen- und Grundrechte, des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit und
der informationellen Selbstbestimmung ergänzt werden.
Es braucht eine Klarstellung, dass zur Zweckverfolgung auch die
überwiegende Einwirkung auf die politische Willensbildung und die
öffentliche Meinung sowie politische Akteure gehört. Dies sollte in einem
neuen § 52 III AO geregelt werden. Diese Ergänzung hilft sowohl den
Organisationen als auch den Finanzbehörden und beseitigt Unklarheiten.
Zudem sollten in § 52 II Nr. 24 (“allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens”) die Zusätze “im Geltungsbereich dieses Gesetzes” und “die
auf den kommunalpolitischen Bereich” gestrichen werden. Stattdessen ist
eine Ausformulierung notwendig, nach der demokratische Teilhabe und
insbesondere politische Bildung unter den Zweck fallen, jedoch keine
umfassende Unterstützung einzelner Parteien und Wahlgemeinschaften
erfolgen darf. Durch eine solche Änderung könnten sich gemeinnützige
Organisation auch auf kommunaler und EU-Ebene engagieren und sogar
internationale Initiativen unterstützen.
Von Zeile 24 bis 26:
Unternehmer:innenschaft sind, diese ausgegebene Linie. Diese Zweiklassen-Gesellschaft lehnen wir entschieden ab. In einem ersten Schritt mussmüsste daher dem Wohlstandslobbyverein BdSt die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
In Sachen Gemeinnützigkeit wird in der Bundesrepublik offensichtlich mit
zweierlei Maß gemessen. Während progressiven, linken Organisationen wie den
Vereinen Attac oder Campact die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, bleibt sie bei
neoliberalen und konservativen Lobbyvereinen wie dem Bund der Steuerzahler
(BdSt) bislang unangetastet. Begründet wurde die Aberkennung der
Gemeinnützigkeit von Attac durch das Finanzamt Frankfurt damit, dass sich Attac
„zu politisch“ engagiere. Demnach müsse ein Verein, der die allgemeine Förderung
des demokratischen Staatswesens oder die politische Bildung als Zweck verfolgt,
laut Attac-Urteil stets objektiv, neutral und geistig offen agieren, ohne zu
versuchen, politischen Einfluss im Sinne eigener Auffassungen zu nehmen. Diese
sehr enge Auslegung der Rechtsvorschriften bestätigte der Bundesfinanzhof 2021
in der letzten Instanz.
Der Bund der Steuerzahler ist dagegen mit mehrfacher Bestätigung verbrieft
gemeinnützig. Daran gibt es jedoch berechtigte Zweifel. Selbst bezeichnet sich
der Verein als “Finanzgewissen der Nation”. Dabei generiert er mit
populistischen Forderungen und Kampagnen für einen schlanken Staat, einer harten
Schuldenbremse und häufig spekulativen Behauptungen über öffentliche Ausgaben,
die vermeintlich im Interesse des Großteils der Bevölkerung wären, große mediale
Präsenz. Offensichtlich verstößt der BdSt ebenso gegen das Gebot des Verzichts
auf „Beeinflussung der politischen Willensbildung im Sinne eigener Auffassungen“
– wie ein Rechtsgutachten feststellt. Vielmehr überschritten die einseitigen
Lösungsvorschläge und die konkreten Umsetzungsforderungen an die Politik, die
einzig getragen von Partikularinteressen Vermögender und der
Unternehmer:innenschaft sind, diese ausgegebene Linie. Diese Zweiklassen-
Gesellschaft lehnen wir entschieden ab. In einem ersten Schritt mussmüsste daher dem
Wohlstandslobbyverein BdSt die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
Das löst jedoch das grundlegende Problem nicht. Demokratie braucht das
Engagement von Organisationen und Vereinen, die auch politisch für ihre Zwecke
auftreten und Forderungen aufstellen können. Das ist aber durch die enge
Auslegung des Gemeinnützigkeitsrechts nicht ohne Probleme möglich. Folglich
führen die aktuellen Regeln zu einer weiteren Entpolitisierung der
Zivilgesellschaft, die wir für brandgefährlich halten. Wir schließen uns aus
diesem Grund den Forderungen der Allianz “Rechtssicherheit für politische
Willensbildung” an. Dieses Bündnis setzt sich für eine Novellierung des
Gemeinnützigkeitsrechtes in der Bundesrepublik ein. Es braucht eine Novellierung
der Abgabenordnung und des dazugehörigen Anwendungserlasses, damit wichtige
zivilgesellschaftliche Akteure wie Attac und Campact wieder als gemeinnützig
eingestuft werden können. Konkret unterstützen wir dabei folgende Forderungen:
Die Liste gemeinnütziger Zwecke gem. § 52 II AO muss um die Förderung der
Menschen- und Grundrechte, des Friedens, der sozialen Gerechtigkeit und
der informationellen Selbstbestimmung ergänzt werden.
Es braucht eine Klarstellung, dass zur Zweckverfolgung auch die
überwiegende Einwirkung auf die politische Willensbildung und die
öffentliche Meinung sowie politische Akteure gehört. Dies sollte in einem
neuen § 52 III AO geregelt werden. Diese Ergänzung hilft sowohl den
Organisationen als auch den Finanzbehörden und beseitigt Unklarheiten.
Zudem sollten in § 52 II Nr. 24 (“allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens”) die Zusätze “im Geltungsbereich dieses Gesetzes” und “die
auf den kommunalpolitischen Bereich” gestrichen werden. Stattdessen ist
eine Ausformulierung notwendig, nach der demokratische Teilhabe und
insbesondere politische Bildung unter den Zweck fallen, jedoch keine
umfassende Unterstützung einzelner Parteien und Wahlgemeinschaften
erfolgen darf. Durch eine solche Änderung könnten sich gemeinnützige
Organisation auch auf kommunaler und EU-Ebene engagieren und sogar
internationale Initiativen unterstützen.