Veranstaltung: | Landeskonferenz 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | 13. Antragsberatung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | LaKo |
Beschlossen am: | 10.06.2023 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Stärkung der kommunalen Finanzen – Beibehaltung der bisherigen Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform
Beschlusstext
Die Jusos-Thüringen fordern, dass bei der erforderlichen Neufestsetzung der
kommunalen Hebesätze der Kommunen für die Grundsteuer das bisherige Niveau
beibehalten wird. Uns ist dabei bewusst, dass es dadurch zur Erhöhung der
Grundsteuerlast für die Bürger:innen kommen kann, diese Erhöhung im Wesentlichen
jedoch wohlhabendere Bürger:innen und Betriebe treffen wird und somit nach
unseren sozialistischen Grundsätzen gewünschte Umverteilungseffekte erzielt
werden könnten.
Antragsbegründung
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG, BGBl. I, 2019, S. 1794) wurde auf das Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 reagiert, welches die bisherige Bewertung der Immobilien für verfassungswidrig erklärt hatte und eine Neuregelung forderte.
Der Freistaat Thüringen hat sich für eine Bewertungsform der Immobilien entschieden, welche die Größe und den Wert des Grund und Bodens, sowie den Wert und die Nutzungsarten aufstehender Gebäude in die Bewertung der Objekte mit einbeziehen. Hierbei wird u.a. grundlegend zwischen Wohnobjekten, betrieblichen Grundstücken und landwirtschaftlichen Flächen unterschieden.
Im Zuge der Grundsteuerreform wird in der Öffentlichkeit von staatlicher Seite immer wieder kommuniziert, dass die Reform keinen Einfluss auf die Höhe der zukünftigen Grundsteuer haben soll. Problematisch bei dieser Aussage ist, dass die Werte für Altbauten seit 1935 in Thüringen nicht mehr erneuert wurden, es ergo inzwischen enorme Wertentwicklungen gerade in den Städten gegeben hat. Um die gewünschte Steuerneutralität zu erreichen müssten die bisherigen variablen kommunalen Hebesätze von ca. 300-500% für Grundvermögen und ca. 150% für landwirtschaftliche Flächen wahrscheinlich halbiert werden.
Durch eine Beibehaltung des bisherigen Niveaus der Hebesätze könnte die Wertentwicklung der letzten Jahrzehnte im Immobiliensektor zu einer spürbaren Verbesserung der kommunalen Finanzen führen.
Da das Nutzen von größeren Flächen und Gebäuden durch wenige Personen (z.B. Einfamilienhäuser, Villen, große Gärten) somit künftig eine stärkere Grundsteuerbelastung durch den Einzelnen bedeuten könnte, die effiziente Nutzung von Grundfläche und Wohnraum somit begünstigt wird, könnten Lenkungseffekte erzielt werden. Gleichzeitig würden wohlhabendere Personen stärker zur Finanzierung der Gesellschaft herangezogen werden.
Das Argument, dass eine erhöhte Grundsteuer zu entsprechenden Preissteigerungen auf dem Mietmarkt führen könnte, ist nur sehr eingeschränkt einschlägig. Zwar werden wahrscheinlich Vermieter:innen versuchen die Grundsteuer an ihre Mieter:innen weiterzugeben, jedoch ist der auf die einzelne Mietpartei entfallende Anteil an der Grundsteuererhöhung in klassischen Mietobjekten (Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen), in absoluten Beträgen gesehen gering. In Großmietobjekten (z.B. Plattenbauten) ist der Anteil sogar noch geringer. Da vorrangig einkommensschwächere Personen in solchen Großwohnanlagen leben, ist eine soziale Komponente gegeben.
Im Übrigen mindern Grundsteuern bei Objekten mit den Einkommen erzielt wird, z.B. bei Betrieben oder Vermietungsobjekten, die Ertragssteuern. Einkommensloses Vermögen wird somit einer stärkeren Belastung unterworfen. Auch hier ergeben sich gewünschte Lenkungs- und Umverteilungseffekte.
Auch wird bei alleinstehenden Immobilienbesitzer:innen (z.B. Witwer:innen im Ruhestand) die Wohn- und Lebensgrundlage finanziell nicht beeinträchtigt. Die zu zahlenden Grundsteuern sind nach § 10 Abs. 1 WoGG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 S. 1 WoGV in voller Höhe in die Lastenzuschussberechnung im Rahmen des Wohngeldes einzubeziehen. Die Abmilderung bzw. Vermeidung sozialer Härten ist somit auch hierdurch gegeben.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die mit der Neubewertung einhergehende Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nicht durch eine Herabsetzung der Hebesätze neutralisiert werden sollte, sondern durch eine Beibehaltung der bisherigen Hebesätze zu mehr sozialer Gerechtigkeit und einer verbesserten finanziellen Situation der Kommunen beitragen kann.