Antrag: | Richtlinie der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialist:innen in der SPD Thüringen - Jusos Thüringen |
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Antragsteller*in: | Juos Jena II |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 04.06.2023, 11:25 |
Ä2 zu A2: Richtlinie der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialist:innen in der SPD Thüringen - Jusos Thüringen
Antragstext
Von Zeile 34 bis 36:
(5) Juso-Hochschulgruppen sind Projektgruppen des Landesverbandes. Sie müssen aus mindestens fünfdrei aktiven Mitgliedern bestehen. Im Bereich einer Hochschule darf es nur eine Juso-Hochschulgruppe geben.
Richtlinie der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialist:innen in der SPD Thüringen
- Jusos Thüringen
§ 1 Name und Sitz
Der Landesverband führt den Namen Jungsozialist:innen in der SPD Thüringen
(Jusos Thüringen). Die Jusos Thüringen sind eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne
des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Das
Tätigkeitsgebiet des Verbandes ist der Freistaat Thüringen. Sein Sitz ist
Erfurt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Den Jusos Thüringen gehören alle Mitglieder der SPD Thüringen bis zur
Vollendung des 35. Lebensjahres an.
(2) Bei den Jusos Thüringen können Menschen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr
ohne Mitgliedschaft in der SPD die vollen Mitgliedsrechte auf allen Ebenen
wahrnehmen, wenn sie den Jusos gegenüber ihre Mitarbeit schriftlich erklären und
keine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Organisationsstatut der SPD besteht. Über die
Aufnahme der „Mitarbeitenden“ entscheidet der Vorstand der untersten vorhandenen
Gliederungsebene.
(3) Werden Personen vor ihrem 35. Geburtstag in Funktionen der Jusos Thüringen
gewählt, so können sie diese Funktionen bis zum Ende ihrer Amtsperiode ausüben.
(4) Die Tätigkeit aller Juso-Mitglieder unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit
der Partei.
(5) Vertreter:innen der Jusos Thüringen in Gremien der Partei müssen in jedem
Fall Mitglied der SPD sein.
§ 3 Aufbau und Gliederung
(1) Der Organisationsaufbau der Jusos Thüringen entspricht dem der Thüringer
SPD.
(2) Das Tätigkeitsgebiet der Kreisverbände entspricht dem der SPD-Kreisverbände.
In Kreisen ohne Kreisverband nimmt der Landesverband die Aufgaben des
Kreisverbandes wahr.
(3) Mit Zustimmung des Landesvorstandes können sich benachbarte Kreisverbände
zusammenschließen.
(4) Alle Gliederungsebenen können Arbeitskreise und Projektgruppen für besondere
Aufgaben bilden. Diese wählen sich eine/n Sprecher/in für höchstens zwei Jahre.
(5) Juso-Hochschulgruppen sind Projektgruppen des Landesverbandes. Sie müssen
aus mindestens fünfdrei aktiven Mitgliedern bestehen. Im Bereich einer Hochschule
darf es nur eine Juso-Hochschulgruppe geben.
(6) Projektgruppen des Landesverbandes bedürfen der Anerkennung durch den
Landesvorstand.
§ 4 Organe des Landesverbandes
Organe der Jusos Thüringen auf Landesebene sind
(1) die Landeskonferenz,
(2) der Landesausschuss,
(3) der Landesvorstand.
§ 5 Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Gremium der Jusos
Thüringen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
◦ Kontrolle der Arbeit des Landesvorstandes und Landesausschusses, insbesondere
die Entgegennahme der Berichte sowie die Beschlussfassung über die Entlastung
des Landesvorstands,
◦ Beschlussfassung über die gestellten Anträge,
◦ Wahl des Landesvorstandes, des ordentlichen und stellvertretenden
Bundesausschussmitgliedes und der Delegierten zum Bundeskongress aller zwei
Jahre.
(2) Die Landeskonferenz findet als Delegiertenkonferenz statt und setzt sich
zusammen aus höchstens 70 von den Kreisverbänden gewählten stimmberechtigten
Delegierten. Hierbei entfällt auf jeden Kreisverband ein Grundmandat. Die
übrigen Mandate werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, gemäß der
Mitgliederstärke verteilt. Hierbei bleiben die Kreisverbände unberücksichtigt,
auf deren Delegiertenzahl bei der Anwendung von Hare-Niemeyer auf die
Gesamtdelegiertenzahl lediglich ein Mandat oder weniger entfallen würde. Die
Regelungen des § 5 Abs. 3 gelten entsprechend.“
(3) Die Delegierten sind mindestens aller zwei Jahre auf einer
Mitgliedervollversammlung der Kreisverbände in geheimer Wahl zu wählen. Die
Meldung der Delegierten durch die Kreisverbände muss spätestens vier Wochen vor
Beginn der Konferenz erfolgen, und mit einem Wahlprotokoll belegt werden. Wenn
Kreisverbände keine Delegierten melden bzw. die Dauer von zwei Jahren
überschritten wurde, verringert sich die Zahl der stimmberechtigten Delegierten
der Landeskonferenz in entsprechender Höhe.
(4) Mit beratender Stimme nehmen teil, die Mitglieder des Landesvorstandes, die
Mitglieder des
Landesausschusses, die im Landesverbandsbereich gemeldeten Vorstandsmitglieder
höherer Juso-Gliederungen, alle anwesenden Jusos. Auf Einladung des
Landesvorstandes können weitere Personen an der Landeskonferenz beratend
teilnehmen.
(5) Die Landeskonferenz findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Landesvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der auf die
Kreisverbände entfallenden Mandate mindestens acht Wochen vorher einberufen.
(6) Der Antragsschluss spätestens liegt zwei Wochen vor der Landeskonferenz. Der
Landesvorstand, die Kreisverbände, die anerkannten landesweiten Arbeitskreise
und Projektgruppen sind antragsberechtigt. Initiativanträge bedürfen mindestens
der Unterschrift von zehn Delegierten. Über ihre Behandlung entscheidet die
Landeskonferenz.
(7) Die Landeskonferenz wählt sich ein Präsidium und beschließt eine Geschäfts-
und Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Delegierten anwesend ist.
(8) Auf Beschluss von zwei Dritteln des Landesvorstands, zwei Fünftel der
Kreisverbände, der Mehrheit des Landesausschusses oder auf Wunsch von zehn
Prozent der Mitgliedschaft ist vom Landesvorstand eine außerordentliche
Landeskonferenz einzuberufen. In diesem Falle beträgt die Einberufungsfrist fünf
Wochen, der Antragsschluss liegt drei Wochen vor der Konferenz.
(9) Anträge, die zur Landeskonferenz nicht mehr beraten werden können, werden
zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den Landesausschuss überwiesen.
§ 6 Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss ist das höchste Beschlussgremium zwischen den
Landeskonferenzen.
(2) Der Landesausschuss setzt sich aus 30 von den Kreisverbänden gewählten
stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Hierbei entfällt auf jeden Kreisverband
ein Grundmandat. Die übrigen Mandate werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren,
gemäß der Mitgliederstärke verteilt. Die übrigen Mandate werden nach dem Hare-
Niemeyer-Verfahren gemäß der Mitgliederstärke verteilt. Hierbei bleiben die
Kreisverbände unberücksichtigt, auf deren Delegiertenzahl bei der Anwendung von
Hare-Niemeyer auf die Gesamtdelegiertenzahl lediglich ein Mandat oder weniger
entfallen würde. Die Regelungen des § 5 Abs. 3 gelten entsprechend.“
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Landesvorstandes haben im Landesausschuss
beratende Stimme. Ordentliche Mitglieder des Landesausschusses können nicht
zugleich ordentliche Mitglieder des Landesvorstandes sein. Der Landesausschuss
beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Der Landesausschuss hat folgende Aufgaben:
◦ Information und Koordination unter den Kreisverbänden und zwischen den
Kreisverbänden und dem Landesverband,
◦ Kontrolle der Arbeit des Landesvorstandes,
◦ Beratung und Unterstützung des Landesvorstandes.
(5) Auf Antrag von sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Landesausschusses
aus mindestens drei Kreisverbänden oder auf Antrag des Landesvorstandes ist der
Landesausschuss mit einer Frist von sieben Tagen zu einer außerordentlichen
Sitzung einzuberufen.
(6) Der Landesausschuss wählt sich eine:n Vorsitzende:n und eine:n
stellvertretende:n Vorsitzende:n für die Dauer von höchstens zwei Jahren.
Dem:Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Landesausschusses und dessen
Koordinierung.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus: zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon
mindestens eine Frau, und sieben gleichberechtigten stellvertretenden
Landesvorsitzenden oder dem:der Vorsitzenden und acht gleichberechtigten
stellvertretenden Landesvorsitzenden. Die Entscheidung darüber, nach welchem
Vorstandsprinzip gewählt wird trifft die Landeskonferenz, durch einen einfachen
Beschluss vor der Vorstandwahl. Dies kann in einer offenen Abstimmung erfolgen.
(2) Die Vorsitzenden der landesweiten Arbeitskreise und Projektgruppen, der:die
Vorsitzende des Landesausschusses, der:die Bundesausschussvertreter:in und die
Landesgeschäftsführung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse der Landeskonferenz aus. Er vertritt
die Jusos Thüringen in der Öffentlichkeit, koordiniert die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes und fasst dazu Beschlüsse.
(4) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre.
(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht an allen Sitzungen
nachgeordneter Gliederungen teilzunehmen.
§ 8 Arbeitskreise und Projektgruppen
(1) Auf Beschluss der Landeskonferenz oder des Landesvorstandes können
Landesarbeitskreise oder Projektgruppen einberufen werden.
(2) Sie erarbeiten inhaltliche Positionen für den Landesverband und führen
politische Bildungsmaßnahmen durch.
(3) Sie erstatten dem Landesvorstand regelmäßig Bericht über ihre Arbeit.
§ 9 Wahlen und Beschlussfassung
(1) Wahlen erfolgen nach den Vorschriften der Wahlordnung der SPD.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
§ 10 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Änderungen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Delegierten einer Landeskonferenz der Jusos Thüringen.
(2) Alle nicht in dieser Richtlinie angesprochenen Fragen regeln sich durch das
Statut der Partei.
Von Zeile 34 bis 36:
(5) Juso-Hochschulgruppen sind Projektgruppen des Landesverbandes. Sie müssen aus mindestens fünfdrei aktiven Mitgliedern bestehen. Im Bereich einer Hochschule darf es nur eine Juso-Hochschulgruppe geben.
Richtlinie der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialist:innen in der SPD Thüringen
- Jusos Thüringen
§ 1 Name und Sitz
Der Landesverband führt den Namen Jungsozialist:innen in der SPD Thüringen
(Jusos Thüringen). Die Jusos Thüringen sind eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne
des Organisationsstatutes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Das
Tätigkeitsgebiet des Verbandes ist der Freistaat Thüringen. Sein Sitz ist
Erfurt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Den Jusos Thüringen gehören alle Mitglieder der SPD Thüringen bis zur
Vollendung des 35. Lebensjahres an.
(2) Bei den Jusos Thüringen können Menschen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr
ohne Mitgliedschaft in der SPD die vollen Mitgliedsrechte auf allen Ebenen
wahrnehmen, wenn sie den Jusos gegenüber ihre Mitarbeit schriftlich erklären und
keine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Organisationsstatut der SPD besteht. Über die
Aufnahme der „Mitarbeitenden“ entscheidet der Vorstand der untersten vorhandenen
Gliederungsebene.
(3) Werden Personen vor ihrem 35. Geburtstag in Funktionen der Jusos Thüringen
gewählt, so können sie diese Funktionen bis zum Ende ihrer Amtsperiode ausüben.
(4) Die Tätigkeit aller Juso-Mitglieder unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit
der Partei.
(5) Vertreter:innen der Jusos Thüringen in Gremien der Partei müssen in jedem
Fall Mitglied der SPD sein.
§ 3 Aufbau und Gliederung
(1) Der Organisationsaufbau der Jusos Thüringen entspricht dem der Thüringer
SPD.
(2) Das Tätigkeitsgebiet der Kreisverbände entspricht dem der SPD-Kreisverbände.
In Kreisen ohne Kreisverband nimmt der Landesverband die Aufgaben des
Kreisverbandes wahr.
(3) Mit Zustimmung des Landesvorstandes können sich benachbarte Kreisverbände
zusammenschließen.
(4) Alle Gliederungsebenen können Arbeitskreise und Projektgruppen für besondere
Aufgaben bilden. Diese wählen sich eine/n Sprecher/in für höchstens zwei Jahre.
(5) Juso-Hochschulgruppen sind Projektgruppen des Landesverbandes. Sie müssen
aus mindestens fünfdrei aktiven Mitgliedern bestehen. Im Bereich einer Hochschule
darf es nur eine Juso-Hochschulgruppe geben.
(6) Projektgruppen des Landesverbandes bedürfen der Anerkennung durch den
Landesvorstand.
§ 4 Organe des Landesverbandes
Organe der Jusos Thüringen auf Landesebene sind
(1) die Landeskonferenz,
(2) der Landesausschuss,
(3) der Landesvorstand.
§ 5 Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Gremium der Jusos
Thüringen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
◦ Kontrolle der Arbeit des Landesvorstandes und Landesausschusses, insbesondere
die Entgegennahme der Berichte sowie die Beschlussfassung über die Entlastung
des Landesvorstands,
◦ Beschlussfassung über die gestellten Anträge,
◦ Wahl des Landesvorstandes, des ordentlichen und stellvertretenden
Bundesausschussmitgliedes und der Delegierten zum Bundeskongress aller zwei
Jahre.
(2) Die Landeskonferenz findet als Delegiertenkonferenz statt und setzt sich
zusammen aus höchstens 70 von den Kreisverbänden gewählten stimmberechtigten
Delegierten. Hierbei entfällt auf jeden Kreisverband ein Grundmandat. Die
übrigen Mandate werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, gemäß der
Mitgliederstärke verteilt. Hierbei bleiben die Kreisverbände unberücksichtigt,
auf deren Delegiertenzahl bei der Anwendung von Hare-Niemeyer auf die
Gesamtdelegiertenzahl lediglich ein Mandat oder weniger entfallen würde. Die
Regelungen des § 5 Abs. 3 gelten entsprechend.“
(3) Die Delegierten sind mindestens aller zwei Jahre auf einer
Mitgliedervollversammlung der Kreisverbände in geheimer Wahl zu wählen. Die
Meldung der Delegierten durch die Kreisverbände muss spätestens vier Wochen vor
Beginn der Konferenz erfolgen, und mit einem Wahlprotokoll belegt werden. Wenn
Kreisverbände keine Delegierten melden bzw. die Dauer von zwei Jahren
überschritten wurde, verringert sich die Zahl der stimmberechtigten Delegierten
der Landeskonferenz in entsprechender Höhe.
(4) Mit beratender Stimme nehmen teil, die Mitglieder des Landesvorstandes, die
Mitglieder des
Landesausschusses, die im Landesverbandsbereich gemeldeten Vorstandsmitglieder
höherer Juso-Gliederungen, alle anwesenden Jusos. Auf Einladung des
Landesvorstandes können weitere Personen an der Landeskonferenz beratend
teilnehmen.
(5) Die Landeskonferenz findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Landesvorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der auf die
Kreisverbände entfallenden Mandate mindestens acht Wochen vorher einberufen.
(6) Der Antragsschluss spätestens liegt zwei Wochen vor der Landeskonferenz. Der
Landesvorstand, die Kreisverbände, die anerkannten landesweiten Arbeitskreise
und Projektgruppen sind antragsberechtigt. Initiativanträge bedürfen mindestens
der Unterschrift von zehn Delegierten. Über ihre Behandlung entscheidet die
Landeskonferenz.
(7) Die Landeskonferenz wählt sich ein Präsidium und beschließt eine Geschäfts-
und Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Delegierten anwesend ist.
(8) Auf Beschluss von zwei Dritteln des Landesvorstands, zwei Fünftel der
Kreisverbände, der Mehrheit des Landesausschusses oder auf Wunsch von zehn
Prozent der Mitgliedschaft ist vom Landesvorstand eine außerordentliche
Landeskonferenz einzuberufen. In diesem Falle beträgt die Einberufungsfrist fünf
Wochen, der Antragsschluss liegt drei Wochen vor der Konferenz.
(9) Anträge, die zur Landeskonferenz nicht mehr beraten werden können, werden
zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den Landesausschuss überwiesen.
§ 6 Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss ist das höchste Beschlussgremium zwischen den
Landeskonferenzen.
(2) Der Landesausschuss setzt sich aus 30 von den Kreisverbänden gewählten
stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Hierbei entfällt auf jeden Kreisverband
ein Grundmandat. Die übrigen Mandate werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren,
gemäß der Mitgliederstärke verteilt. Die übrigen Mandate werden nach dem Hare-
Niemeyer-Verfahren gemäß der Mitgliederstärke verteilt. Hierbei bleiben die
Kreisverbände unberücksichtigt, auf deren Delegiertenzahl bei der Anwendung von
Hare-Niemeyer auf die Gesamtdelegiertenzahl lediglich ein Mandat oder weniger
entfallen würde. Die Regelungen des § 5 Abs. 3 gelten entsprechend.“
(3) Die ordentlichen Mitglieder des Landesvorstandes haben im Landesausschuss
beratende Stimme. Ordentliche Mitglieder des Landesausschusses können nicht
zugleich ordentliche Mitglieder des Landesvorstandes sein. Der Landesausschuss
beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Der Landesausschuss hat folgende Aufgaben:
◦ Information und Koordination unter den Kreisverbänden und zwischen den
Kreisverbänden und dem Landesverband,
◦ Kontrolle der Arbeit des Landesvorstandes,
◦ Beratung und Unterstützung des Landesvorstandes.
(5) Auf Antrag von sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Landesausschusses
aus mindestens drei Kreisverbänden oder auf Antrag des Landesvorstandes ist der
Landesausschuss mit einer Frist von sieben Tagen zu einer außerordentlichen
Sitzung einzuberufen.
(6) Der Landesausschuss wählt sich eine:n Vorsitzende:n und eine:n
stellvertretende:n Vorsitzende:n für die Dauer von höchstens zwei Jahren.
Dem:Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Landesausschusses und dessen
Koordinierung.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus: zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon
mindestens eine Frau, und sieben gleichberechtigten stellvertretenden
Landesvorsitzenden oder dem:der Vorsitzenden und acht gleichberechtigten
stellvertretenden Landesvorsitzenden. Die Entscheidung darüber, nach welchem
Vorstandsprinzip gewählt wird trifft die Landeskonferenz, durch einen einfachen
Beschluss vor der Vorstandwahl. Dies kann in einer offenen Abstimmung erfolgen.
(2) Die Vorsitzenden der landesweiten Arbeitskreise und Projektgruppen, der:die
Vorsitzende des Landesausschusses, der:die Bundesausschussvertreter:in und die
Landesgeschäftsführung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse der Landeskonferenz aus. Er vertritt
die Jusos Thüringen in der Öffentlichkeit, koordiniert die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes und fasst dazu Beschlüsse.
(4) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre.
(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht an allen Sitzungen
nachgeordneter Gliederungen teilzunehmen.
§ 8 Arbeitskreise und Projektgruppen
(1) Auf Beschluss der Landeskonferenz oder des Landesvorstandes können
Landesarbeitskreise oder Projektgruppen einberufen werden.
(2) Sie erarbeiten inhaltliche Positionen für den Landesverband und führen
politische Bildungsmaßnahmen durch.
(3) Sie erstatten dem Landesvorstand regelmäßig Bericht über ihre Arbeit.
§ 9 Wahlen und Beschlussfassung
(1) Wahlen erfolgen nach den Vorschriften der Wahlordnung der SPD.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
§ 10 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Änderungen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Delegierten einer Landeskonferenz der Jusos Thüringen.
(2) Alle nicht in dieser Richtlinie angesprochenen Fragen regeln sich durch das
Statut der Partei.