Antrag LaKo: | Thüringer Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz (LADBG) |
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Antragsteller*in: | KV Weimar/Weimarer Land |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 13.10.2020, 23:58 |
Ä1 zu C2: Thüringer Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz (LADBG)
Antragstext
Von Zeile 1 bis 2 einfügen:
Die SPD in Thüringen wird sich für die Einführung eines Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz einsetzen.
Im Zuge dessen werden folgende Punkte gesetzlich geregelt:
• Verlagerung von Ansprüchen aus Thüringer Staatshaftungsnormen an die Verwaltungsgerichte.
• Einführung einer Beweiserleichterung bei schlüssigem Klagevorbringen dergestalt, dass der Freistaat die individuelle Maßnahme begründen und rechtfertigen muss. Dabei sollen auch maßgebliche behördeninterne Entscheidungsprozesse offengelegt werden.
• Bodycams werden umfassend eingesetzt. Ihre Verwendung ist verpflichtend für den Fall das unmittelbarer Zwang eingesetzt wird.
• Wurden während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt (Bodycam etc.) oder hätten während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt werden müssen, die aufgrund eines Verschuldens der Behörde im Verfahren nicht verfügbar sind, gelten die Tatsachen, die sie beweisen sollten zu Lasten des Freistaates als zugestanden. Gleiches gilt für die Erhebung von Beweismitteln.
Von Zeile 1 bis 2 einfügen:
Die SPD in Thüringen wird sich für die Einführung eines Landesantidiskriminierungs- und Beweiserleichterungsgesetz einsetzen.
Im Zuge dessen werden folgende Punkte gesetzlich geregelt:
• Verlagerung von Ansprüchen aus Thüringer Staatshaftungsnormen an die Verwaltungsgerichte.
• Einführung einer Beweiserleichterung bei schlüssigem Klagevorbringen dergestalt, dass der Freistaat die individuelle Maßnahme begründen und rechtfertigen muss. Dabei sollen auch maßgebliche behördeninterne Entscheidungsprozesse offengelegt werden.
• Bodycams werden umfassend eingesetzt. Ihre Verwendung ist verpflichtend für den Fall das unmittelbarer Zwang eingesetzt wird.
• Wurden während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt (Bodycam etc.) oder hätten während eines Einsatzes Beweismittel angefertigt werden müssen, die aufgrund eines Verschuldens der Behörde im Verfahren nicht verfügbar sind, gelten die Tatsachen, die sie beweisen sollten zu Lasten des Freistaates als zugestanden. Gleiches gilt für die Erhebung von Beweismitteln.
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