Veranstaltung: | Landesausschuss 2024 |
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Antragsteller*in: | Jusos Erfurt |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 13.09.2024, 17:09 |
A22: Recht auf informationelle Selbstbestimmung für Personen im Strafverfahren stärken
Antragstext
Personen die Teil eines Strafverfahrens werden, müssen in der Regel Eingriffe in
ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung akzeptieren. Diese Eingriffe
werden im § 68 StPO geregelt. Demnach müssen Personen am Beginn einer Vernehmung
Angaben über ihren Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter Beruf und ihrer
vollständigen Wohnanschrift wahrheitsgemäß tätigen. In der Praxis werden
regelmäßig weitere Angaben, wie der Familienstand, die Telefonnummer und die E-
Mail-Adresse erfragt.
Nach dem § 68 Absatz 2 StPO können Personen statt ihrer vollständigen
Wohnanschrift eine andere ladungsfähige Anschrift angeben. Dies ist jedoch nur
in Ausnahmefällen möglich, wenn ein begründeter Anlass zur Besorgnis besteht,
dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter der Person
gefährdet werden. Aufgrund der notwendigen Begründung, wird diese Möglichkeit
nur in Ausnahmefällen genutzt.
Sobald Rechtsanwalt:innen Akteneinsicht einfordern, können die Akte, sowie
Beweismittel mit Mandant:innen eingesehen werden. Diese erhalten somit Einsicht
in die persönlichen Daten aller anderen Personen, die Teil des Strafverfahrens
sind.
Um die Wahrscheinlichkeit des Missbrauches persönlicher Daten zu verringern,
sowie Hemmungen vor dem Anzeigen von möglichen Straftaten zu verhindern fordern
die Jusos Thüringen eine Überarbeitung des Umganges mit persönlichen Daten im
Strafverfahren.
Demnach müssen Personen weiterhin alle bereits erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß tätigen. Diese Sammlung persönlicher Daten aller Person, welche
Teil des Strafverfahrens sind sollen in einem gesonderten Dokument abgelegt
werden. Zugriff auf dieses Dokument ist der zuständigen Ermittlungsbehörde und
dem zuständigen Gericht gestattet. Um Akteneinsicht durch Rechtsanwalt:innen
weiter zu ermöglichen, werden in den restlichen Dokumenten nur der Vorname,
Nachname, Alter, Geschlecht und eine Wohnortsangabe ohne Straßenname und
Hausnummer von Personen erwähnt. Alle weiteren Angaben werden in dem gesonderten
Dokument gelistet. Falls Rechtsanwalt:innen weitere Daten für die
Gerichtsverhandlung von Personen benötigen, können diese im Einzelfall durch das
Gericht in begründeten Ausnahmefällen herausgegeben werden.
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