Veranstaltung: | Landesausschuss 2023 |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesausschuss |
Beschlossen am: | 07.10.2023 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Bildungsurlaub, aber richtig!
Beschlusstext
Wir fordern eine Novellierung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes.
Bildungsurlaub ist eine gewerkschaftliche Errungenschaft, die grundsätzlich
allen Arbeitnehmer:innen und Auszubildenden zur Verfügung stehen muss.
Eine Bildungsfreistellung ermöglicht es Beschäftigten, sich ohne finanzielle
Einbußen oder Reduzierung des Erholungsurlaubs vielseitig weiterzubilden. In
einer sich schnell wandelnden Arbeitswelt kann das ein Baustein sein, sich neue
Fähigkeiten anzueignen und zu qualifizieren. Aber Bildungsurlaube fördern nicht
ausschließlich die Verwertungslogik der Arbeitswelt. Vielmehr wird ein Raum
geboten, sich auch fachfremd und abseits des Arbeitsalltags mit der eigenen
physischen oder psychischen Gesundheit oder aber mit Interessenfeldern zu
beschäftigen.
Aus diesen Gründen wollen immer mehr Thüringer:innen die Möglichkeiten nutzen,
um sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Derzeit gibt es allerdings noch
einige Hemmnisse, die verhindern, dass der Bildungsurlaub für alle Beschäftigten
in Thüringen attraktiv ist:
In kleinen Betrieben mit bis zu fünf Mitarbeiter:innen gibt es gem. § 3
Abs. 6 ThürBfG bislang keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das ist nicht
tragbar. Daher fordern wir, dass alle Beschäftigten unabhängig von der
Betriebsgröße die Chance haben, den vollen Bildungsurlaub zu nehmen. Die
bisherigen Nutzungszahlen zeigen, dass die vormals angebrachten Bedenken
hinsichtlich eines Überlastungsschutzes für kleinere Betriebe keinen
relevanten Ablehnungsgrund darstellen.
Auszubildende dürfen gem. § 3 Abs. 4 ThürBfG entgegen anderen
Beschäftigten maximal drei Tage Bildungsurlaub pro Jahr nehmen. Damit
werden Azubis zu Arbeitnehmer:innen zweiter Klasse degradiert. Wir fordern
daher, dass auch Beschäftigte in der Berufsausbildung den vollen
Bildungsurlaub nehmen können. Gerade Seminare für junge Menschen dauern
häufig fünf Tage und würden andernfalls den Erholungsurlaub der Azubis
beanspruchen.
Eine entsprechende Regelung ist auch für Anwärter:innen zu schaffen.
- Der Freistellungsanspruch kann gem. § 2 Abs. 3 ThürBfG einmalig auf das
kommende Jahr übertragen werden. Allerdings gilt die Einschränkung, dass
dies nur nach vorheriger Ablehnung durch die Arbeitgeber:innen passieren
kann. Wir fordern eine Öffnung dieser Übertragungstragungsmöglichkeit hin
zu einer echten Möglichkeit der Ansparung auf zwei Jahre. Dies soll ebenso
für Auszubildende und Anwärter:innen gelten.
Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen regelt derzeit § 9 ThürBfG.
Demnach müssen die Veranstaltungen der Träger:innen einzeln vom
Ministerium anerkannt werden. Die Prüfvorgänge hierfür dauern mehrere
Wochen und schrecken kleinere Träger:innen durch die Kostenpflichtigkeit
ab. Wir wollen stattdessen, dass sich ganze Organisationen anerkennen
lassen und dass die Anerkennungsverfahren kostenfrei ausgestaltet werden.
Laut Aufzählung des § 8 Abs. 2 ThürBfG werden Veranstaltungen, die u.a.
der sportlichen, künstlerischen und kunsthandwerklichen Betätigung dienen
aus. Dabei sind es gerade diese Elemente, die auch zur persönlichen
Weiterentwicklung beitragen. Die entsprechenden Einschränkungen im Gesetz
sollen daher gestrichen werden.
Gemeinsam mit den Gewerkschaftsjugenden wollen wir diese Forderungen forcieren!
Begründung
Begründung erfolgt mündlich.